Anhörung im Ausschuss für Gesundheit am 15. Mai 2013
Bei der Erarbeitung und Umsetzung von Förderinstrumenten für die Jugendsozialarbeit kann der Blick über den Tellerrand in andere Bundesländer Impulse...
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte pflegebedürftiger Menschen gestärkt, welche sich ihre Betreuung...
Der Vorlage zufolge soll im Aufenthalts- und im Asylverfahrensgesetz klargestellt werden, "dass bei der Rechtsanwendung das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist". Auch soll danach die "aufenthalts- und asylrechtliche Verfahrensfähigkeit" von bisher 16 auf 18 Jahre angehoben und allen unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt werden. Zudem möchte die Fraktion gewährleistet sehen, dass das Jugendamt als Vormund regelmäßig eine "Ergänzungspflegschaft für die fachlich kompetente Vertretung des Minderjährigen in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren beantragt".
Für 16- und 17-Jährige soll laut Entwurf die Pflicht entfallen, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. "Stattdessen werden sie regelmäßig durch das Jugendamt in Obhut genommen", heißt es in der Vorlage weiter. Danach soll außerdem klargestellt werden, "dass unbegleitete Minderjährige nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, sondern in Obhut zu nehmen sind".
Ferner sieht die Vorlage vor, dass das sogenannte Flughafenverfahren keine Anwendung auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge findet. Zur Gewährleistung eines Clearingverfahrens, d.h. die unbegleiteten Minderjährigen werden durch das Jugendamt in Obhut genommen, soll auch die Zurückweisung an der Grenze für unbegleitete Minderjährige ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll unter anderem bei der Altersfestsetzung die Beteiligung des Jugendamtes für solche Fälle sichergestellt werden, in denen nach einer medizinischen Untersuchung Zweifel fortbestehen. Damit will sie gewährleisten, dass "von der Behörde vorgenommene Altersfestsetzungen bei verbleibenden Zweifeln nicht allein auf Grundlage medizinischer, sondern auch auf Grundlage pädagogischer und psychologischer Erkenntnisse" erfolgen.