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Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende)

Fachinfo
Erstellt von Erika Koglin

Das BMF hat mit Schreiben vom 25.11.2014 Ausführungen zu der steuerlichen Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden als Sonderausgabe nach § 10b EStG bekanntgegeben.

Inhaltlich können Aufwendungsersatzansprüche Gegenstand sog. Aufwandsspenden sein. Es bleibt - wie bisher auch - bei der widerlegbarenVermutung, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden.
Ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG ist für einen verzichteten Aufwendungsersatzanspruch nur dann zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch Vertrag oder Satzung eingeräumt worden ist, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Neu ist, dass eine Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches durch einen Vorstandsbeschluss nur dann möglich ist, wenn der Vorstand dazu durch die Satzung ermächtigt ist. Eine Satzungsänderung allein zur Einräumung dieser Ermächtigung ist allerdings bei Körperschaften, die vor dem 01.01.2015 gegründet wurden, nicht erforderlich.
Voraussetzung für eine Abziehbarkeit ist, wie bisher auch, die ernsthafte Einräumung des Anspruchs oder der Vergütung und dass sie nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Als Indiz gelten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und neu die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird.

Die Grundsätze des BMF Schreibens sind ab dem 01.01.2015 anzuwenden.