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15.03.12 Alter: 1 Jahr(e)

Teilnahme von Ausländern am BFD, FSJ oder FÖJ

Kategorie: Migrationssozialarbeit, Flüchtlingsarbeit, Ehrenamt, Bürgerschaftliches Engagement, Freiwilligendienste, FSJ

Von: Sergio Cortes

Fragen: Können Ausländer am BFD, FSJ oder FÖJ teilnehmen? Worauf müssen die Träger beim Einsatz von Ausländern bei einem Freiwilligendienst achten?

 

Antwort: Grundsätzlich können alle Ausländer am BFD, FSJ oder FÖJ teilnehmen. Für Ausländer die sich bereits in Deutschland befinden,

gilt zu prüfen, ob ein Arbeitsverbot besteht.

Sollte ein Arbeitsverbot erteilt worden sein, ist die Teilnehme untersagt, da die Ausübung der freiwilligen Arbeit eine weisungsgebundene Tätigkeit für einen Arbeitgeber ist und daher als Beschäftigung verstanden wird. Ein Arbeitsverbot besteht für Geduldete (§ 60a Aufenthaltsgesetzt) und Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung (§ 55 Asylverfahrensgesetz) während des ersten einjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet,

sowie in manchen Fällen bei Personen mit Duldung auch nach einem einjährigen Aufenthalt, wenn die Ausländerbehörde ein Arbeitsverbot als Sanktion nach § 11 Beschäftigungsverfahrensverordnung verhängt hat.

Nach einem Jahr kann die Erwerbstätigkeit gestattet werden, so dass auch die Teilnahme am Freiwilligendiensten erlaubt ist. Wir empfehlen den Trägern bei der Beschäftigung von Freiwilligen mit Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung kurze Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter der Ausländerbehörde zu halten, um die Situation individuell zu klären. Wichtig ist, dass für

die Teilnahme am BFD, FSJ oder FÖJ

keine Zustimmung zur Beschäftigung

durch die Bundesagentur für Arbeit

eingeholt werden muss

, da diese Beschäftigungen nicht in erster Linie dem Erwerb dienen (§9 Beschäftigungsverordnung und §2 Beschäftigungsverfahrensverordnung), so dass diese nicht in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit fallen.

Personen aus dem Ausland kann grundsätzlich für die Teilnahme an den Freiwilligendiensten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Auch hierfür ist die Zustimmung zur Beschäftigung seitens der Agentur für Arbeit nicht erforderlich (§9 Beschäftigungsverordnung).