Die Bundesregierung stellt in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke "Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im...
Wie das BMBF über eine Pressemitteilung bekanntgab, soll das Programm "Lernen vor Ort", was gemeinsam von Stiftungen und dem BMBF getragen wird, nun...
Antwort: Grundsätzlich können alle Ausländer am BFD, FSJ oder FÖJ teilnehmen. Für Ausländer die sich bereits in Deutschland befinden,
gilt zu prüfen, ob ein Arbeitsverbot besteht.
Sollte ein Arbeitsverbot erteilt worden sein, ist die Teilnehme untersagt, da die Ausübung der freiwilligen Arbeit eine weisungsgebundene Tätigkeit für einen Arbeitgeber ist und daher als Beschäftigung verstanden wird. Ein Arbeitsverbot besteht für Geduldete (§ 60a Aufenthaltsgesetzt) und Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung (§ 55 Asylverfahrensgesetz) während des ersten einjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet,
sowie in manchen Fällen bei Personen mit Duldung auch nach einem einjährigen Aufenthalt, wenn die Ausländerbehörde ein Arbeitsverbot als Sanktion nach § 11 Beschäftigungsverfahrensverordnung verhängt hat.
Nach einem Jahr kann die Erwerbstätigkeit gestattet werden, so dass auch die Teilnahme am Freiwilligendiensten erlaubt ist. Wir empfehlen den Trägern bei der Beschäftigung von Freiwilligen mit Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung kurze Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter der Ausländerbehörde zu halten, um die Situation individuell zu klären. Wichtig ist, dass für
die Teilnahme am BFD, FSJ oder FÖJ
keine Zustimmung zur Beschäftigung
durch die Bundesagentur für Arbeit
eingeholt werden muss
, da diese Beschäftigungen nicht in erster Linie dem Erwerb dienen (§9 Beschäftigungsverordnung und §2 Beschäftigungsverfahrensverordnung), so dass diese nicht in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit fallen.
Personen aus dem Ausland kann grundsätzlich für die Teilnahme an den Freiwilligendiensten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Auch hierfür ist die Zustimmung zur Beschäftigung seitens der Agentur für Arbeit nicht erforderlich (§9 Beschäftigungsverordnung).