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Anhörung im Ausschuss für Gesundheit am 15. Mai 2013
Bei der Erarbeitung und Umsetzung von Förderinstrumenten für die Jugendsozialarbeit kann der Blick über den Tellerrand in andere Bundesländer Impulse...
Der Kläger und Revisionsbeklagte ist ein eingetragener Verein der im Bereich der Kinder-, Jugend-, Alten-, Behinderten- und Gesundheitshilfe tätig ist. Er ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. Er betrieb in den Jahren 1998 bis 2001 einen Fahrdienst und erbrachte Fahrdienstleistungen auf Grundlage von Verträgen mit anderen gemeinnützigen Körperschaften sowie städtischen Behörden. Inhalt der Verträge war die Beförderung von Menschen mit Behinderungen sowie von alten bzw. hilfsbedürftigen Menschen. Dabei setzte der Verein überwiegend rollstuhlgerechte Fahrzeuge ein. Die Fahrgäste wurden überwiegend von Zivildienstleistenden oder ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern begleitet. Mehr als zwei Drittel der Fahrten entfielen dabei auf Personen, die hilfsbedürftig und nach der Satzung des Klägers begünstigt waren.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Fahrdienstleistungen gemäß § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Das zuständige Finanzamt hingegen lehnte eine Umsatzsteuerbefreiung ab, weil die Leistungen dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis nicht unmittelbar zugute kamen, jedenfalls soweit die Beförderungen ohne Spezialfahrzeuge oder ohne Begleitpersonal durchgeführt wurden.
Der BFH entschied –ebenso wie das zuvor mit der Sache befasste Finanzgericht- zugunsten des klagenden Vereins. Die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG lagen nach Auffassung des BFH vor. Insbesondere kamen die Fahrdienstleistungen unmittelbar dem von der Satzung begünstigten Personenkreis zugute. Bei dem Merkmal der Unmittelbarkeit kommt es nicht darauf an, wer Vertragspartner sei, sondern darauf, dass der Kläger die Fahrdienstleistungen durch seine eigenen Hilfspersonen an Menschen mit Behinderung ohne Zwischenschaltung Dritter erbracht hat.