Anhörung im Ausschuss für Gesundheit am 15. Mai 2013
Bei der Erarbeitung und Umsetzung von Förderinstrumenten für die Jugendsozialarbeit kann der Blick über den Tellerrand in andere Bundesländer Impulse...
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte pflegebedürftiger Menschen gestärkt, welche sich ihre Betreuung...
Die Unterstützte Beschäftigung gem. § 38 a SGB IX wendet sich vor allem an Schulabgänger mit Förderbedarf, aber auch an Menschen mit einer seelischen Behinderung. Die Unterstützte Beschäftigung bietet eine betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung behinderter Menschen mit spezifischem Unterstützungsbedarf in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes. Sie ist zeitlich auf 2 Jahre befristet. In der Zeitschrift ZB (Juni 2012) bilanzieren die Integrationsämter die Maßnahme. Danach befanden sich im Oktober 2011
3.078 Teilnehmer/-innen
in der ersten Phase der Maßnahme. Von 2010 auf 2011 seien die Fallzahlen um 38% gestiegen. Gleichwohl räumen die Integrationsämter ein, dass ein neues Instrument erfahrungsgemäß sich erst im Laufe der Zeit etabliere. Die Integrationsämter verweisen auf die Schnittstellenprobleme hinsichtlich der " Übergabe der Fälle aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit zu den Integrationsämtern". Die Integrationsämter sehen ebenso Handlungsbedarf bei der "Notwendigkeit einer besseren schulischen Vorbereitung für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt". Die Zielgruppe sei demnach nicht gut genug vorbereitet für Übergang von der Schule in das Berufsleben. In diesem Zusammenhang verweist die BIH auf die guten Ansätze in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, die als Standard gelten könnten. Die "Initiative Inklusion" des Bundes, die Mittel für die berufliche Orientierung bereitgestellt hat, hebt die BIH ebenfalls hervor.