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Urteil des Bundessozialgerichts: Foto für elektronische Gesundheitskarte ist Pflicht

Fachinfo
Erstellt von Martina Huth

Das höchste Sozialgericht hat entschieden: Die elektronische Gesundheitskarte ist rechtmäßig. Weder die Fotopflicht noch der eingebaute Speicherchip würden die Patient/innen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. So entschied das Bundessozialgericht am 18.11.2014 (AZ: B 1 KR 35/13 R).

Auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) muss das Foto des Versicherten abgebildet werden, sofern der Versicherte das 15. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen gibt es nur für Versicherte, die gepflegt werden oder krank sind und daher nicht fotografiert werden können. Das Bundessozialgericht in Kassel hat dies im Verfahren eines hessischen Rentners, der gegen seine Krankenkasse geklagt hatte, entschieden. Im Urteil heißt es, dass der Versicherte vielmehr eine Mitwirkungspflicht habe, die dem Allgemeininteresse geschuldet sei, den Missbrauch von Krankenkassenleistungen zu verhindern. Die Ausgabe einer eGK sei "in ihrer gegenwärtigen Gestalt und ihren gegenwärtigen wie zukünftigen Pflichtangaben und Pflichtanwendungen" durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt, so die Richter. Auch die vom Kläger behauptete unzureichende Datensicherheit sei derzeit nicht feststellbar, da sich die Telematikinfrastruktur noch im Teststadium befinde.

Über folgenden Link gelangen Sie zu einer kurzen Zusammenfassung des Urteils (s. Punkt 4):
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13640