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Wiedereingliederung fördern - Gefangene in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbeziehen

Fachinfo
Erstellt von Gabriele Sauermann

Der Bundestag befasst sich am 18. Dezember 2014 mit dem Antrag der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 18/2606). In ihrem Antrag "Wiedereingliederung fördern - Gefangene in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbeziehen" fordert die Fraktion Die Linke die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Der Bundestag befasst sich am 18. Dezember 2014 mit dem Antrag der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 18/2606). In ihrem Antrag "Wiedereingliederung fördern - Gefangene in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbeziehen" fordert die Fraktion Die Linke die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) dahingehend geändert und erweitert werden, dass u.a.

a) Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in die gesetzliche Rentenversicherung und in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden,

b) die im Strafvollzug geleistete Arbeit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung paritätisch beitragspflichtig und anspruchsbegründend wird,

c) Strafgefangene und Sicherungsverwahrte mit Gelegenheit zur Berufsausbildung,zu beruflicher Weiterbildung und anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen als im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung Beschäftigte gelten,

d) die Zeit des Strafvollzugs und der Sicherungsverwahrung von Gefangenen,die aus unterschiedlichen Gründen keiner Arbeit nachgegangen sind, als rentenrechtliche Zeit gewertet wird, so dass

e) nach Erfüllen der allgemeinen Wartezeit der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten bleibt,

f) die Zeit des Strafvollzugs bei der 35-jährigen Wartezeit nach § 51 Absatz 3 SGB VI berücksichtigt wird,


Anlage Antrag_ Bt.-Drs. 18/2606

1802606.pdf1802606.pdf