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BAGüS: Teilhabe am Arbeitsleben

Die BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) hat eine "Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.01.2018" veröffentlicht

Die Empfehlung der BAGüS beinhaltet Hinweise zur Umsetzung der neuen Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in den Werkstätten, bei den künftigen Anderen Leistungsanbietern, im Rahmen des Budgets für Arbeit und den Zuverdienst.

In allen Bereichen wird auf das Wunsch- und Wahlrecht und das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren bzw. den Fachausschuss eingegangen, wobei die  künftige Rolle des Fachausschusses noch einmal gesondert unter Punkt III dargestellt wird. Ebenso finden sich differenzierte Aussagen zum Mittagessen in der Werkstatt.

Beim Zuverdienst kommt die BAGüS zu dem Schluss: "Zuverdienst-Projekte lassen sich auch aufgrund des Beschäftigungsumfanges (weniger als 15 Stunden je Woche) weder als Leistungen anderer Anbieter (§ 60 SGB IX) noch als Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) darstellen. "

Als noch zu behandelnde Themen werden  

- die Finanzierung der Frauenbeauftragten und der Werkstatträte,

- das Mittagessen,

- die Verknüpfung der sozialen Teilhabe (§ 113 Abs. 4 SGB IX) und zur Grundsicherung, die bis 01.01.2020 herzustellen ist sowie

- das Wahlrecht (§ 62 SGB IX)

benannt.

Die Empfehlung ist im Anhang beigefügt.

2018_Emp_BAGueS_ Teilhabe-Arbeit.pdf