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BTHG_Fachgespräch zur Machbarkeitsstudie zur Wirkungsprognose nach Art. 25 Absatz 2 BTHG

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat das infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH mit der Durchführung einer Machbarkeitsstudie zum Forschungsvorhaben "Wirkungsprognose nach Artikel 25 Absatz BTHG" beauftragt. Die Durchführung der Machbarkeitsstudie soll von Expert/-innen begleitet werden. In einem ersten Fachgespräch am 13.12.2017 im BMAS wurde das Untersuchungskonzept erläutert und die zur Anwendung kommenden Erhebungsmethoden vorgestellt.

An dem Fachgespräch haben Vertreter/-innen des BMAS, von infas, des Deutschen Behindertenrates (DBR), der Fachverbände für Menschen mit Behinderung, der Kommunen und der BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Länder und der BAG Freie Wohlfahrtspflege teilgenommen.

Der Vertreter von infas berichtete, dass das Institut u.a. "Die Befragung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ für das BMAS durchführt, in der ca. 26.000 Menschen befragt werden sollenhttps://www.infas.de/aktuelle-befragungen/infas-befragung/die-befragung-zur-teilhabe-von-menschen-mit-behinderungen/.

Bei der Studie handelt es sich um eine Vorstudie  d.h. eine Machbarkeitsstudie für die Hauptstudie im Sinne einer Implementationsanalyse. Untersucht werden soll, eine mögliche Methodik des Zuganges für eine Hauptstudie. Infas betonte, dass das Fachgespräch ergebnisoffen angelegt und infas auf Rückmeldungen von den Verbänden angewiesen sei.

Im Rahmen der  Machbarkeitsstudie soll ein Konzept für die Evaluation von zehn Regelungsbereichen entwickelt werden:

Leistungen zur Teilhabe an Arbeit (insbesondere andere Leistungserbringer, Budget für Arbeit)

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Verhältnis von Eingliederungshilfe und Pflege

Wunsch- und Wahlrecht

gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen

Auswirkungen des Beitrages nach § 92 SGB IX

Gesamtplanung (insbesondere Instrumente der Bedarfsermittlung)

Wirkung von Steuerungsinstrumenten der Eingliederungshilfe

Wirkung der Koordinierung der Leistungen und trägerübergreifende Verfahren der Bedarfsermittlung

Hierfür sollen jeweils ein unterschiedliches Untersuchungsdesigns gewählt, differenzierte Ziel- und Bewertungskriterien bezogen auf eine erfolgreiche Umsetzung der Gesetzesreform entwickelt und Forschungsfragen formuliert werden. In der Studie sollen aber auch unterschiedliche Perspektiven beleuchtet werden, d. h die Erwartungen vor allem des Bundes, der Länder, des DBR und der Leistungserbringer reflektiert werden, die jeweils unterschiedliche Ziele mit dem Gesetz verfolgen. Neben quantitativen sollen auch qualitative Daten erhoben werden. Dabei soll  im Wesentlichen auf vorhandene Studien bzw. Daten zurückgegriffen werden, z.B. zum Budget für Arbeit.

Untersucht werden sollen auch die Auswirkungen der neuen Regelungen insbesondere für  die Leistungsberechtigten.

Das BMAS betonte, dass es die Entwicklungen in  2021 einbeziehen möchte, weil erfahrungsgemäß im ersten Jahr des Inkrafttretens eines Gesetzes noch viele Veränderungen für die Zielgruppe eintreten und diese ebenfalls  untersucht werden sollen. Der Umfang der Untersuchung hängt allerdings von der Bewilligung der Haushaltsmittel für 2021 ab (bisher sollen die Mittel nur bis 2020 genehmigt sein).

In der Diskussion wurden u.a. folgende Aspekte thematisiert:

- die Anwendung vorrangiger Inanspruchnahme von Regelsystemen, wie z.B. die Leistungen der Krankenversicherung.

- der Umfang der vom BMAS vorgegebenen Bereiche und die vorhandene Datenlage.

- objektive und subjektive Kriterien sowie quantitative oder qualitative Methoden.

- die Unterschiede, die in den Ländern bei der Ausführung von Leistungen wie dem Persönlichen Budget bestehen, so dass eine Vergleichbarkeit der Daten kaum gegeben ist.

- die Notwendigkeit des frühzeitigen Vorliegens der Fragen für die Hauptstudie, damit die Leistungsträger diese bei der Bedarfsermittlung aufnehmen können.

- die Stärkung des Inklusionsgedanken mit den bereits bestehenden Regelsystemen und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

- die Beachtung, dass Teilhabeleistung u. a. nur in Kooperation mit anderen Leistungen zum Tragen kommt.

- die Verzahnung mit der Finanzstudie zum BTHG, die laut BMAS nicht erfolgen wird.

- die „unerwünschten Nebenwirkungen“ des Gesetzes,  z.B. dass bestimmte Zielgruppen profitieren und andere, wie etwa Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf benachteiligt werden oder dass heute bestehende Angebote, wie z.B. der Zuverdienst für psychisch kranke Menschen wegfallen könnten.

Auf die Fragestellung "Was passiert, wenn infas zu dem Ergebnis kommt, dass eine Hauptstudie aufgrund fehlender Daten bzw. eines zu aufwendigen Design nicht machbar sei?" reagierte das BMAS mit der Feststellung, dass das Gesetz an dieser Stelle bewusst offen formuliert sei. Das BMAS wird jedoch  die Frage bezogen auf die quantitative und qualitative Erhebung und insbesondere das Verhältnis von „objektiven“ Daten (z.B. Statistiken) und  „subjektive“ Daten (aus der Perspektive der Betroffenen) nochmals intern beraten.

Das BMAS sicherte zu, eine Ergebnisnotiz zu erstellen, in der drei Fragestellungen für die Hauptuntersuchung festgehalten werden sollen:

-  Wie wirkt sich die Anwendung vorrangiger Inanspruchnahme der Regelsysteme aus?

-  Welche Nebenwirkungen haben einzelne Regelungen auf der individuellen und der Strukturebene?

-  Wie kann man zu objektiven Erkenntnissen gelangen und wie verhalten sich diese zu subjektiven Erkenntnissen?

Bis Juli 2018 sollen die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie vorliegen. Zuvor soll im Frühjahr 2018 ein zweites Fachgespräch (möglichst mit identischem Teilnehmerkreis)  am 31. Mai 2018 stattfinden. Bis dahin sollen erste Ergebnisse von infas vorliegen. Die Hauptstudie soll in 2018 ausgeschrieben werden und evtl. 2019 beginnen und, wenn möglich, bis 2021 durchgeführt werden. Für die Begleitung der Hauptstudie soll ein Beirat eingerichtet werden.

Die Präsentation von infas ist im Anhang beigefügt.

infas_Präsentation_Fachgespräch_5903_20171211.pdf