Zum Hauptinhalt springen

Bundestag beschließt Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen sowie zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung

Am 01.06.2017 hat der Bundestag in der 2./3. Lesung den Gesetzesentwurf zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen beschlossen. Hier finden Sie die Beschlussempfehlung. Relevant für die Altenhilfe und Pflege ist der Artikel 9 ab S. 43.

Auf folgende Änderungen konnte im Gesetzgebungsverfahren hingewirkt werden:

  • Vergabeverfahren für fachlich unabhängige Institution zur Datenverarbeitung (das, was heute die Datenclearingstelle umsetzt): Frist wurde um 2 Monate nach hinten verlängert (auf den 15. Januar 2018)
  • Vergütungskürzung bei Unterschreitung der Personalvorhaltung in stationären Einrichtungen: Die GKV-Richtlinie zum Verfahren zur Vergütungskürzung ist entfallen und wird durch eine weitere Vereinbarung der Vertragsparteien nach § 113 ersetzt, die diese durch den Qualitätsausschuss nach § 113b SGB XI zu treffen haben. Die Vereinbarung betrifft das Verfahren zur Vergütungskürzung und erstreckt sich nicht nur auf den neuen § 115 Absatz 3a (Vorsatz und nicht nur vorübergehende Unterschreitung), sondern auch auf die Fälle nach Absatz 3 (z. B. die nicht vorsätzliche Unterschreitung).


Weitere Neuerung:

  • In die o. g. Vergütungskürzungsvereinbarung wird künftig auch der Verstoß gegen die Bezahlung der vereinbarten Gehälter (tariflich; nicht tarif-gebunden) einbezogen. Dabei wird die Grenze bei den nicht-tarifgebundenen Trägern nicht bei Gehältern bis zur Höhe der tariflich gezahlten Gehälter gezogen, sondern umfasst auch Gehälter, die darüber liegen. Das gilt natürlich auch für übertarifliche Gehälter.


Nichts mehr geändert wurde an den Modellvorhaben zur Personalbemessung § 113c SGB XI, d. h. die vom Paritätischen kritisierten Ausnahmen von § 36 SGB XI sind in Modellprojekten möglich.

Der 2. Durchgang im Bundesrat wird voraussichtlich am 7. Juli 2017 stattfinden.

Darüber hinaus wurde das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten beschlossen.

Hier gab es nochmals redaktionelle Änderungen zu § 36 Infektionsschutzgesetz, die Sie ab den Seiten 37 der Drucksache finden:
So wurden die veralteten Begriffe „Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder damit vergleichbare Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen“ durch die zeitgemäße Terminologie „voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen ersetzt.“
Nun ist klar, dass auch die stationären Behinderteneinrichtungen unter § 36 fallen. Des Weiteren wurde in § 36 Absatz 1 Nummer 7 klargestellt, dass die infektionshygienische Überwachung nicht für Angebote nach § 45a SGB XI gilt.

Beide Beschlussempfehlungen erhalten Sie in der Anlage.
1812604 BE EpiMod.pdf1812587BE Blut und Gewebe.pdf