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Bundesteilhabegesetz Landesrahmenverträge

Rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der 3. Stufe des Bundesteilhabegestzes ab 1.1.2020 haben noch einige Länder ihre Landesrahmen- bzw. Übergangsvereinbarungen unterschrieben und in Mecklenburg Vorpommern wurde das Ausführungsgesetz zum BTHG noch im Dezember 2019 verabschiedet.

Hessen

In Hessen wurden laut Pressemeldung des Landeswohlfahrtverbandes (LWL) zwei neue Landesrahmenverträge vom LWV Hessen, dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege sowie den Verbänden privater Anbieter geschlossen. Der erste Rahmenvertrag regelt, wie die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ab Januar 2020 erbracht werden, der zweite die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (insbesondere für wohnungslose Männer und Frauen). Die wichtigsten Merkmale dieser neuen Rahmenvereinbarungen sind:

- Die Eingliederungshilfe wird aus der Sozialhilfe herausgelöst und im Sozialgesetzbuch IX verankert.

- Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe und die existenzsichernden Leistungen werden getrennt.

- Künftig wird nicht mehr zwischen stationären Wohneinrichtungen und Betreutem Wohnen als ambulanter Leistung unterschieden.

Die Rahmenvereinbarung ist eine Übergangsvereinbarung und gilt bis 31.12.2021. Laut Vereinbarung streben die Vertragsparteien die inhaltliche Neugestaltung der Fachleistungen bis spätestens 31.12.2021 an.

Quelle: https://www.lwv-hessen.de/lwv-politik/aktuelles/detailansicht/?no_cache=1&tx_ttnews%5Byear%5D=2019&tx_ttnews%5Bmonth%5D=12&tx_ttnews%5Bday%5D=06&tx_ttnews%5Btt_news%5D=454

Mecklenburg-Vorpommern

Zwischen der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern und den Landkreisen und kreisfreien Städten besteht nach Informationen des Paritätischen Landesverbandes Uneinigkeit  in Finanzierungsfragen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ab 2020. In der Folge offener Fragen zur Finanzierung des anfallenden Mehrbedarfs für die Träger der Eingliederungshilfe verweigert die kommunale Seite ihre Unterschrift unter den verhandelten Landesrahmenvertrag zum § 131 SGB IX. Die Kommunen sollen mind. 9 Mio € fordern. Im Bundesteilhabegesetz sind allerdings nur ca. 6 Mio € abgebildet. Daher hat die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern eine Rechtsverordnung erlassen, die die Inhalte des bereits vorliegenden Landesrahmenvertragsentwurfs für anwendbar erklärt, so dass Handlungsfähigkeit ab 01.01.2020 hergestellt wurde. Die Verordnung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Sobald es zu einer rechtsverbindlichen Unterschrift aller Vertragspartner unter dem ausgehandelten Landesrahmenvertrag kommt, soll die Verordnung wieder außer Kraft treten. Bis Ende März soll eine Einigung erzielt werden.  

Die Verordnungsentwurf und der Entwurf des Landesrahmenvertrages sind im Anhang beigefügt.

Das Ausführungsgesetz zum BTHG  wurde im Dezember vom Landtag in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Darin wird u.a. geregelt, dass:

- die Eingliederungshilfeträger, wie bisher, die Landkreise und kreisfreien Städte sind.

- bei der obersten Landessozialbehörde eine Landesarbeitsgemeinschaft Soziales eingerichtet wird (gem. § 94 Abs. 4 SGB IX). Der LAG gehören u.a. je zwei Vertreter*innen der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen und der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege an.

- die maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen der Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen ist.

- Prüfungen der Qualität einschließlich der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen von den Eingliederungshilfeträgern oder von diesen beauftragte Dritte anlassunabhängig vorgenommen werden können.

Weitere Regelungen betreffen das Entgegennehmen und Weiterleiten von Anträgen, die Gewährung von vorläufigen Hilfeleistungen, die Evaluierung der tatsächlichen Leistungsentwicklung und der sich daraus ergebenden Kosten, insbesondere zu den Personal- und Sachkosten bezogen auf den Verwaltungsaufwand der Eingliederungshilfeträger sowie das Landesblindengeldgesetz.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wurde eine Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes bereits im April 2019 geschlossen. Diese gilt bis 31.12.2021. Vereinbart wurde, dass sukzessive bis spätestens 31.12.2021 von allen Einrichtungen und Diensten (Leistungserbringer) die Leistungen und Vergütungen mit dem jeweils zuständigen Leistungsträger auf Basis des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX neu zu vereinbaren sind.

Bayern
Auch Bayern hat eine Übergangsvereinbarung, die bis 31.12.2022 gültig ist. Die Vertragspartner streben eine Neuausrichtung der Fachleistung der Eingliederungshilfe bis zum 31.12.2022 an.

Bremen

Der Landesrahmenvertrag soll sukzessive und verbindlich überarbeitet werden. Für die Umstellung der Besonderen Wohnformen zum 01.01.2020 vereinbaren die Vertragsparteien eine Nebenabrede.

Alle Unterlagen und weitergehende Informationen zu den anderen Bundesländern sind auf der Homepage des Paritätischen zum BTHG eingestellt, unter: https://www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/bundesteilhabegesetz/