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Finanzielle Förderung ambulanter Hospizdienste nach § 39 Abs. 2 SGB V verbessert

Fachinfo
Erstellt von Anne Linneweber

Hospizdienste, die Leistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V erbringen und dem Vertrag zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und den Hospizverbänden beigetreten sind, können nun einen höheren Betrag bei den Beihilfestellen abrechnen.

Zum 1. Mai 2017 wurde der Betrag angepasst, den die nach § 39a Abs. 2 SGB V geförderten ambulanten Hospizdienste den Beihilfestellen in Rechnung stellen können.

Um den neuen Betrag abrechnen zu können, müssen die betroffenen Dienste das überarbeitete Rechnungsformular anwenden. Dieses finden Sie - wie auch die unterzeichnete Vereinbarung - hier verlinkt.RechnungsformularAb052017.docxRechnungsformularAb052017.docxVertragsänderung2017.pdfVertragsänderung2017.pdf