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Angehörigen-Entlastungsgesetz vom Bundestag beschlossen

Fachinfo
Erstellt von Wolfgang Busse

Der Bundestag hat am 7. November 2019 das Angehörigen-Entlastungsgesetz der Bundesregierung beschlossen.

Der Bundestag hat am 7. November 2019 das Angehörigen-Entlastungsgesetz der Bundesregierung mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der AfD, der FDP und der Linken beschlossen. Er folgte damit einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, zu der auch ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit vorlag. Mit dem Gesetz sollen folgende Regelungen getroffen werden:

- Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, sollen künftig entlastet werden, in dem die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen werden soll.

- Für Menschen mit Behinderungen, die im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, soll der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt werden.

- Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung soll über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft finanziert und die bislang geltende Befristung aufgehoben werden. Dafür sollen 65 Millionen Euro ab 2023 bereitgestellt werden (bisher jährlich 58 Millionen Euro).

- Das Budget für Ausbildung soll für Menschen mit Behinderungen eingeführt werden. Menschen mit Behinderungen sollen künftig eine Förderung erhalten, wenn sie eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannte Berufsausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen und einen staatlich anerkannten Berufsabschluss erwerben wollen. Der CDU Vertreter kündigte in der Debatte an, im Anschluss an dieses Gesetzgebungsverfahren über diese Regelungen "noch mal in Ruhe debattieren" und einen entsprechenden Ergänzungsgesetzentwurf einbringen zu wollen, der den Personenkreis insbesondere auf diejenigen ausweiten soll, die in den Werkstätten tätig sind. Und: "Personen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig waren, sollen, wenn sie in eine Werk-statt kommen, auf das Budget für Ausbildung zurückgreifen können".

- Es soll klar gestellt werden, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben sollen, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist.

- Bei den anderen Leistungsanbietern soll ein Abweichen der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung festgelegten Personalschlüssel nach oben ermöglicht werden, wenn dies für die individuelle Förderung der Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Der Bundestag hat auch den Änderungsantrag der Regierungsparteien beschlossen, der u.a. auch die Aufhebung der Trennung der Fachmaßnahme von den existenzsichernden Leistungen bei jungen Volljährigen in Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, bis maximal 21 Jahre oder bis zur Erreichung eines definierten Teilhabezieles, und minimale Anpassungen beim Budget für Ausbildung enthält.

Die Befassung im Bundesrat ist für den 29.11.2019 vorgesehen. Offen ist, ob der Bundesrat zustimmen wird, da die Diskussion im Bundestag kontrovers geführt wurde.

Die Gesetzesentwürfe, die Beschlussempfehlung und ein Auszug aus dem Protokoll sind angefügt:

DS_1914384-1.pdfDS_1914384-1.pdfDS_1914868.pdfDS_1914868.pdfDS_1913399-1.pdfDS_1913399-1.pdf20191107-Ang_EntlG_Ausz_Protokoll.pdf20191107-Ang_EntlG_Ausz_Protokoll.pdf

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw45-de-angehoerigen-entlastungsgesetz-664944