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BTHG_Landesrahmenvertrag NRW

In NRW wurde ein Landesrahmenvertrag zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes unterzeichnet.

Der Landesrahmenvertrag ist nach Informationen des Paritätischen Landesverbandes NRW das Ergebnis eines intensiven Verhandlungsprozesses, in dem von allen Verhandlungspartner*innen Kompromisse eingegangen werden mussten, um eine Arbeitsbasis für die Zukunft zu erreichen. Diese Ergebnisse unterliegen allerdings gleichzeitig einer fortlaufenden Evaluierung, um mögliche Hemmnisse oder auch Nachteile in der praktischen Umsetzung für den Menschen mit Behinderung, aber auch für den durchführenden Leistungserbringer zu erkennen und bei Bedarf nachzubessern.

Der Landesrahmenvertrag besteht aus zwei Teilen, die im Anhang beigefügt sind (Teil 1: Landesrahmenvertrag, Teil 2: Anlagen zum Landesrahmenvertrag).

Demnach enthalten nicht alle vorliegenden Regelungen im Landesrahmenvertrag eine abschließende Klärung für die Umsetzung, so dass ab September 2019 in der Vertragskommission  noch weitere Fragestellungen und Inhalte aufzuarbeiten sind. Zum Beispiel die Frage der Eingruppierung/Finanzierungsgrundlage von Mitarbeiter*innen in Wohnangeboten für spezifische Zielgruppen.  

Bei der Festlegung von Zeiträumen, zu den vom Gesetzgeber vorgesehenen Prüfungsmöglichkeiten der Leistungserbringer, wurde neben dem bereits festgelegten maximalen Prüfungszeitraum von 2 Jahren eine Zeitspanne der maximal rückwirkenden Prüfung von 5 Jahren (2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre) vereinbart. In einigen Fällen wird jedoch erst die Anrufung der Schiedsstelle weitere grundlegende Ergebnisse der Auslegung für den neuen Landesrahmenvertrag bringen. In diesem Zusammenhang begrüßen die Leistungserbringer, dass zukünftig nicht nur die Höhe der Vergütung sondern auch die konzeptionelle Beschreibung der Leistung Grundlage einer Überprüfung der Schiedsstelle sein können.

In einem ersten Schritt soll die Umstellung des Vergütungssystems im Bereich des gemeinschaftlichen Wohnens vollzogen werden (Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen). Eine  weitergehende Umstellung der Fachleistungen auf das veränderte Vergütungssystem entsprechend den Vorgaben des Leistungssystems Soziale Teilhabe im Landesrahmenvertrag soll step-by-step innerhalb der kommenden zwei bis drei Jahre erfolgen.

Alle weiteren Leistungen, die bisher über Leistungsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen mit den Landschaftsverbänden geregelt waren, sollen in den kommenden zwei Jahren innerhalb einer Umstellungsphase (zum Teil auch in längeren Fristen) nach den alten fachlichen Grundlagen und Vergütungsregelungen weitergeführt werden (Teil U der Anlagen des LRV).

Der Landesrahmenvertrag ist im Anhang beigefügt.

2019_07_23_LRV_Anlagen_Unterschriftsfassung.pdf2019_07_23_LRV_Vertragstext_Unterschriftsfassung.pdf