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BTHG Rheinland-Palz

Das Land Rheinland-Pfalz hat noch im Dezember 2018 ein Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes beschlossen und dies am 19.12.2018 im Gesetzblatt veröffentlicht.

Die Trägerschaft der Eingliederungshilfe bleibt zwei geteilt. Demnach ist der Träger der Eingliederungshilfe für die erwachsenen Menschen mit Behinderungen ab dem 18. Lebensjahr das Land, das die Landkreise und kreisfreien Städte zur Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der individuellen Leistungsgewährung heranzieht. Für die Kinder- und Jugendlichen mit Behinderungen bis zum 18. Lebensjahr beziehungsweise bis zum Ende des Regelschulbesuches übernehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Trägerschaft. Die Aufwendungen der Eingliederungshilfe werden weiterhin gemeinschaftlich vom Land und den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten getragen.

Beim Budget für Arbeit kann der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber von 40 auf bis zu 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht werden. Die Erhöhung des Lohnkostenzuschusses erfolgt jedoch nur bis zur Höhe der individuell im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen tatsächlich entstehenden Kosten.

Die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung wird vom Landesbehindertenbeirat bestimmt. Die Interessenvertretung soll beispielsweise bei den Rahmenvertragsverhandlungen beteiligt werden und in der Arbeitsgemeinschaft vertreten sein, deren wichtigste Aufgabe die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe ist. 

Eine Regelung zum anlassunabhängigen Prüfrecht nach § 128 SGB IX sieht vor, dass regelhafte und anlassunabhängige Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei den Leistungserbringern durch die Träger der Eingliederungshilfe durchgeführt werden können. Mit der Prüfung können auch Dritte beauftragt werden.

In Modellvorhaben können neue Formen der Leistungserbringung erprobt werden. Insbesondere sollen Modellvorhaben gefördert werden, die eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe zum Ziel haben.

Das Gesetz ist im Anhang beigefügt.

Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes vom 19.12.2018.pdf