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Bundestag beschließt Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) zum Pflegeberufegesetz

Der Bundestag hat am 27. Juni 2018 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) zum Pflegeberufegesetz beschlossen.

Die Verordnung wurde mit einigen wenigen rein redaktionellen Änderungen gegenüber dem Kabinettsentwurf beschlossen. Die einzige inhaltliche Änderung betrifft § 3 Absatz 4, wonach sich der Einsatz von anderen als Pflegekräften im Bereich der praktischen Ausbildung auf die Bereiche des pädiatrischen Einsatzes nach § 7 Absatz 2 beschränkt. Dies entspricht unserer Forderung.

Die strittigen Detailänderungen in Anlage 4 (Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger), die gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommen wurden, wurden nicht mehr zurückgenommen und führen für den spezialisierten Abschluss zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger zu einer Absenkung des Niveaus. Dies lehnt der Paritätische ab. Die Auswirkungen sind noch nicht endgültig abschätzbar, aber ein Abschluss auf „Augenhöhe“ und dem Niveau mit den anderen Abschlüssen dürfte damit nicht mehr gegeben sein. Fachleute sprechen bereits von einem Unterschied im Kompetenzniveau von mindestens zwei DQR-Stufen. Inwiefern die Fachkommission diese Änderungen im Rahmenlehrplan ohne einen Niveauverlust gegenüber den beiden anderen Abschlüssen umsetzen kann, ist doch sehr fraglich.

Zu befürchten ist ferner, dass damit diese spezialisierte Altenpflegeausbildung in Stein gemeißelt wird. Wie soll denn noch der mühsam errungene Kompromiss aus dem Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden, nachdem die unterschiedlichen - aber in gewisser Hinsicht gleichwertigen - Ausbildungsgänge evaluiert werden und dann entschieden wird, ob die Altenpflege in dem neuen Pflegefachberuf endgültig aufgehen kann? Grundlage dafür sollte sein, dass alle drei Abschlüsse ein identisches Niveau haben.

Die Unterschiede zwischen Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger einerseits und Altenpflegerin bzw. Altenpfleger andererseits, werden so kaum eine Weiterentwicklung der Altenpflege zur Folge haben und zu befürchten ist, dass insbesondere die Unterschiede im Gehaltsgefüge somit für die Zukunft fortgeschrieben werden.

Die Verordnung wird am 21.09.2018 im Bundesrat behandelt und - sofern sich in den Ländern nicht noch Widerstand gegen die Änderungen der Anlage 4 regt - dort verabschiedet werden.

BE APrV 1903045.pdfBE APrV 1903045.pdf