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Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie: Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in Kraft getreten

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung ist der G-BA beauftragt worden in der HKP-RL das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in der HKP-Richtlinie zu regeln. Entsprechend der Neuregelung in § 37 Abs. 7 SGB V kann die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden auch in spezialisierten Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit als HKP-Leistung erfolgen. Vergangenes Jahr hat der G-BA Gelegenheit zur Stellungnahme der Änderung der HKP-Richtlinie gegeben. Die Richtlinie ist nun in Kraft getreten.

Mit den Änderungen der HKP-RL hat der G-BA entsprechend dem gesetzlichen Auftrag präzisierende Regelungen zur Verordnung der Leistung, der ärztlichen Zielsetzung sowie zu Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit, der an der Versorgung beteiligten Akteure getroffen.

Der Paritätische hat zu Beginn des Jahres die Gelegenheit zur Stellungnahme wahrgenommen. In der Stellungnahme hat sich der Paritätische unter anderem dafür ausgesprochen, dass die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden vorrangig im Haushalt des / der Versicherten stattfinden soll. Kann die Versorgung der chronischen und schwer heilenden Wunde nicht in der Häuslichkeit stattfinden, soll die Wundversorgung durch spezialisierte Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit erfolgen. Diese Position wurde in der nun in Kraft getretenen Richtlinie festgelegt.

Die Struktur des Leistungsverzeichnisses wurde im Vergleich zur bisherigen Regelung zur Wundversorgung in den Leistungsnummern 12, 31 und 31a neu gegliedert, um die Wundversorgung von den nicht wundspezifischen Leistungen (z.B. An- und Ablegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden) zu trennen. Zudem wurde die Wundversorgung in gesonderte Leistungsnummern entsprechend der Wundart unterteilt (Leistungsnummern 31 und 31a).

Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden soll künftig durch Leistungserbringer, die sich auf die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden spezialisiert haben, erfolgen. Dies sind beispielsweise Pflegefachkräfte mit einer besonderen Zusatzqualifikation zur Wundversorgung. Das Nähere zu den besonderen strukturellen Anforderungen an die Leistungserbringung im Rahmen der Nr. 31a wird durch die Rahmenempfehlungspartner nach § 132a Abs. 1 SGB V sowie die Vertragspartner nach § 132a Abs. 4 SGB V geregelt. Die Verhandlungen hierzu werden im kommenden Jahr stattfinden.

Durch den Begriff „soll“ ist es dennoch möglich, dass im Einzelfall auch nicht spezialisierte Pflegedienste die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden versorgen können, wenn kein spezialisierter Leistungserbringer die Versorgung übernehmen kann.

Die Richtlinie wurde am 5.12.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 6.12.2019 in Kraft.

2019-08-15_HKP-RL_Wundversorgung_BAnz.pdf2019-08-15_HKP-RL_Wundversorgung_BAnz.pdf2019-08-15_HKP-RL_Wundversorgung_TrG(2).pdf2019-08-15_HKP-RL_Wundversorgung_TrG(2).pdfHKP-Ri_Wundversorgung_Stellungnahme_Parität.pdfHKP-Ri_Wundversorgung_Stellungnahme_Parität.pdf