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Paritätische Forderung nach Aufhebung von § 219a StGB

Stellungnahme
Erstellt von Katrin Frank

Seit geraumer Zeit wird in Politik und Gesellschaft die Aufhebung bzw. Neuregelung des § 219a StGB diskutiert. Die Thematik hat sich insbesondere nach einem Urteil des Amtsgerichts Gießen verschärft, wonach sich eine Ärztin nach § 219a strafbar gemacht haben soll. Auf der Homepage ihrer Praxis befand sich ein Hinweis, dass in ihrer Arztpraxis, neben anderen medizinischen Leistungen, Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden können. Über den Link "Schwangerschaftsabbruch" wurde dabei eine PDF zum Download angeboten, die allgemeine Informationen zum Schwangerschaftsabbruch sowie dessen Durchführung und die möglichen Methoden in der Praxis enthielt. Diskutiert wird seither insbesondere, ob es sich dabei tatsächlich um Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft im Sinne des § 219a StGB oder um reine Informationen handelt.

Im Bundesrat und Bundestag wurden bereits Gesetzesentwürfe eingebracht. Sie reichen von der Neuregelung des § 219a StGB bis hin zu dessen Aufhebung. Beispielsweise wird vorgeschlagen, dass der Tatbestand nur noch Werbung unter Strafe stellt, die in grob anstößiger Weise erfolgt. Im Bundestag hat hierzu am 22. Februar 2018 eine erste Lesung der Gesetzesentwürfe von Bündnis 90/Die Grünen, der Linken und der FDP stattgefunden. Die SPD zog ihren Gesetzesentwurf nach Gesprächen mit der Union zurück. Nun soll die neue Regierung einen entsprechenden Regelungsentwurf erarbeiten.

Befürworter/-innen der Aufhebung des § 219a StGB tragen vor, dass die Norm von Abtreibungsgegner/-innen dazu benutzt wird, Ärztinnen und Ärzte anzuzeigen und einzuschüchtern. Sie kriminalisiere die Ärzteschaft. Reine Informationen darüber, wie, wo und durch wen straflose Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, dürfen demnach nicht als Werbung im Sinne des § 219a StGB angesehen werden.

Mit dem § 219a StGB werde es Frauen schwer gemacht, ihr Recht auf Information wahrzunehmen. Sie könnten sich nicht niedrigschwellig darüber informieren, wo und mit welcher Methode ein Schwangerschaftsabbruch möglich sei.

Insbesondere wäre es wertungswidersprüchlich, wenn ein bloßer Hinweis auf die Durchführung von nach § 218a StGB nicht strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen und damit auf straffreies ärztliches Handeln dazu führt, dass gegen Ärztinnen und Ärzte strafrechtlich ermittelt wird. Dies führe zu Rechtsunsicherheit auf Seiten der Ärzteschaft. Beratungsstellen und Behörden können zwar ergänzend über Ärztinnen und Ärzte informieren, die Abbrüche durchführen, aber diese Kannbestimmung führe nicht dazu, dass Informationssuchende wirklich in der notwendigen Gänze informiert würden. Oftmals hielten die Schwangerschaftsberatungsstellen nur Adressen von Ärztinnen und Ärzten bereit, die sie kennen und im direkten Umfeld praktizieren. Ein umfassendes Informationsrecht sei dadurch nicht gegeben. Auch § 21 Schwangerschaftskonfliktgesetz sichere Frauen das Recht auf freie Wahl unter den Ärztinnen und Ärzten zu.

Gegner/-innen der Aufhebung des §219a StGB argumentieren, dass sich jedwede „Werbung“ aufgrund der Konfliktlage zwischen dem Schutz ungeborenen Lebens und der Entscheidungsfreiheit der Frau verbieten würde. Die Abgrenzung zur Information sei oft nicht eindeutig möglich. § 219a StGB schütze somit auch Ärztinnen und Ärzte, wenn diese die Informationen über Schwangerschaftsabbrüche den Schwangerschaftsberatungsstellen überlassen würden.

Schließlich sei ein Schwangerschaftsabbruch keine ärztliche Dienstleistung wie jede andere. Ärztinnen und Ärzte erhalten Honorare und würden dadurch auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Sie kämen somit schnell in eine Grauzone zwischen Werbung und Information. Allein eine Schwangerschaftsberatungsstelle könne frei von wirtschaftlichen Interessen agieren und Frauen ganzheitlich mit all ihren Sorgen und Nöten beraten. Dies gelte umso mehr, wenn bezüglich des ungeborenen Kindes eine auffällige medizinische Diagnose vorläge und eine Frau psychosozialer Beratung bedürfe.

Der Paritätische setzt sich für eine rechtsdogmatische Auseinandersetzung mit der Frage ein, wo Information aufhört und Werbung im Sinne des § 219a StGB beginnt. Die Informationsfreiheit von Frauen darf nicht länger durch etwaige Unklarheiten beschränkt werden, die im Regelungsgehalt der Norm begründet liegen. Es muss erlaubt sein, dass Ärztinnen und Ärzte medizinische Informationen zum Schwangerschaftsabbruch wertungsneutral ihren Patientinnen zukommen lassen. Dabei dürfen die Informationen keinen werbenden oder animierenden Charakter haben, welche die einem Abbruch zugrunde liegende Gewissensentscheidung verharmlost. Dies ist auch von der Überzeugung getragen, dass die Weitergabe von Informationen keinesfalls eine psychosoziale Beratung ersetzen kann. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Verband für eine Aufhebung des § 219a StGB aus.