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Rechtswidrige Abschiebung einer Ukrainerin in Ausbildung zur Altenpflegerin

Die restriktive Anwendung der mit dem Integrationsgesetz geschaffenen sog. 3+2 Regelung (Ausbildungsduldung) zur Sicherstellung des Aufenthalts während der Ausbildung und auch darüber hinaus nimmt absurde Formen an. So hat die unrechtmäßige Abschiebung einer Ukraninerin, die sich in einer Ausbildung zur Altenpflegerin befand, nun dazu geführt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Freistaat Bayern zu einer kostenfreien Wiedereinreisemöglichkeit für die Frau, ihren Ehemann und ihrer Tochter verpflichtet hat damit diese schnellstmöglich ihre Ausbildung fortsetzen kann.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.07.2018 (AZ: 19 CE 18.1495) den Freistaat Bayern verpflichtet, einer ukrainischen Altenpflegeschülerin, die am 17.07.2018 in ihr Herkunftsland abgeschoben wurde, eine kostenfreie Wiedereinreisemöglichkeit zu ermöglichen. Laut des Beschlusses hat die Auszubildende der Altenpflege einen Anspruch, die von ihr im September 2016 begonnene Altenpflegeausbildung fortsetzen zu dürfen. Die Klägerin hatte zuvor Beschwerde gegen den vorangegangenen Abschiebungsbeschluss eingelegt sowie einen Eilantrag gestellt um eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erlangen. Der VGH stellte fest, dass der Klägerin entgegen dem Vorbringen der beklagten Ausländerbehörde eine Ausbildungsduldung erteilt worden war. Auch im Falle einer möglicherweise rechtswidrigen Erteilung, sieht das Gericht keinen Grund zur Rücknahme der Ausbildungsduldung und stellte fest, dass die Ausbildung einer „qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf“ gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG entspreche. Auch dem Ehemann der Auszubildenden und ihrer Tochter müsse in Bezug auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine Wiedereinreise zu denselben Bedingungen ermöglicht werden.

Das Urteil finden Sie hier.

Der Fall zeigt, dass der Weg in Ausbildung für junge Geflüchtete trotz gesetzlicher Neureglungen weiterhin mit hohen Hürden verbunden ist und enormer gerichtlicher Anstrengungen bedarf, die sich aber auch lohnen können. Aus der Beratungspraxis ist bekannt, dass in vielen Fällen z.B. die erforderliche Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt wird und engagierte Arbeitgeber/-innen immer wieder erleben das ihre Azubis abgeschoben werden, wie auch im hier beschriebenen Fall, - ungenutztes Potenzial, was vor dem Hintergrund des zum Teil bereits akut bestehenden Fachkräftemangels und dem demografischen Wandel unverständlich ist.

Aus Sicht des Paritätischen braucht es einen unmissverständlichen Auftrag an die Ausländerbehörden. So sollte z.B. bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausbildungsduldung die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis folgerichtig auf der Grundlage eines gebundenen Ermessens erfolgen. Bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die der Erteilung entgegenstehen, sollen nur dann angenommen werden, wenn die faktische Vollstreckung der Abschiebung eingeleitet ist, d.h. der Flug bereits gebucht ist, ansonsten sollte das Motto „volle Kraft in Ausbildung“ lauten.

Um Planungssicherheit zu gewährleisten, sollte die Ausbildungsduldung bereits nach Abschluss des Ausbildungsvertrages sowie für ausbildungsvorbereitende Maßnahmen wie z.B. der Einstiegsqualifizierung (EQ) oder anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen und auch für einjährige Helferberufe erteilt werden. Zudem müssen Asylsuchende und geduldete Auszubildende genau wie andere Azubis während der Ausbildung unterstützt werden. Dies gilt für die finanzielle Unterstützung, wenn die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht um die Existenz zu sichern wie auch für die pädagogische Unterstützung z.B. in Form von ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) oder der Assistierten Ausbildung (AsA). Besonders wichtig für junge Geflüchtete ist eine flexible und individuelle Sprachförderung vor und auch während der Ausbildung, die an bestehende Lernorte und unter Berücksichtigung der Ausbildungszeiten im Betrieb anknüpft.

Der Paritätische Gesamtverband hat zur Ausbildungsduldung, zum Zugang zu den Förderinstrumenten für junge Geflüchtete und der Lebensunterhaltssicherung während der Ausbildung Arbeitshilfen herausgegeben, die sie unter folgendem Link einsehen können: https://www.der-paritaetische.de/schwerpunkte/migration/publikationen/