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SGB IX: Erster Teilhabeverfahrensbericht

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) hat zum 30.12.2019 den ersten Teilhabeverfahrensbericht vorgelegt. Der Teilhabeverfahrensbericht wurde mit Inkrafttreten des Teil 1 des Bundesteilhabegesetzes zum 1.1.2018 eingeführt und soll jährlich erscheinen. Ziel ist, mehr Transparenz zur Leistungsfähigkeit des Reha-Systems herzustellen, verfahrenshemmende Divergenzen aufzudecken und neue Möglichkeiten der Evaluation und Steuerung zu eröffnen.

Der erste Teilhabeverfahrensbericht beinhaltet die Daten der Rehabilitationsträger aus 2018. Allerdings wurde das Berichtsjahr 2018 als Übergangsphase angesehen. Für die Rehabilitationsträger bestand die Möglichkeit, die Datenerfassungen mit einer geringen Anzahl an ausgewählten Pilotträgern vorzunehmen.

Im Bereich der steuerfinanzierten Träger wurden für die Trägerbereiche der Eingliederungshilfe, Jugendhilfe und des Soziales Entschädigungsrecht jeweils fünf Pilotträger für das Berichtsjahr 2018 benannt, z.B. für die Eingliederungshilfe die Städte Darmstadt, Dresden, Emden, Oldenburg und der Landkreis Nordfriesland und für die Jugendhilfe die Städte Aachen und Oldenburg sowie die Landkreise Börde, Sömmerda und Warendorf.

Mit dem ersten Bericht liegt laut BAR keine Vollerhebung vor.  Dennoch beinhaltet der erste Teilhabeverfahrensbericht Daten von 39 Trägern zu insgesamt 2,3 Mio. Anträgen.

In dem vorliegenden Bericht wird u.a. aufgezeigt,

-  wie viele Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe in einem Kalenderjahr bei den Rehabilitationsträgern gestellt wurden.

- ob und wenn ja, wie oft ein Träger die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Zuständigkeitsklärung oder Bedarfsfeststellung überschritten hat.

- wie viel Zeit im Durchschnitt zwischen Antragsstellung und Bewilligung einer beantragten Leistung vergeht oder

- wie häufig Widersprüche oder Klagen zugunsten eines Leistungsberechtigten entschieden werden.

Interessant sind insbesondere die Ursachen, warum es zu Fristüberschreitungen bei den Trägern der Eingliederungs- und Jugendhilfe kam. Hier werden u.a. die Wartezeiten auf Diagnostik im Zusammenhang mit ärztlichen und psychotherapeutischen Stellungnahmen, aber auch Arbeitsüberlastung bei den Trägern oder fehlende Kapazitäten bei Leistungsanbietern angegeben (Seite 47, 58).

Trägerübergreifende Übersichten konnten jedoch laut BAR zu bestimmten Sachverhalten aufgrund des geringen Umfangs der zur Verfügung gestellten Daten noch nicht dargestellt werden. Diese betreffen:

 Teilhabeplanung und Teilhabeplankonferenzen (Nr. 8),

 Anpassung von Teilhabeplänen (Nr. 9),

 Erstattungsansprüche zwischen den Rehabilitationsträgern (Nr. 10),

 Leistungsform des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (Nr. 12),

 Mitteilungen wegen langer Verfahrensdauern (Nr. 13),

 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (Nr. 14) sowie

 Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben nach (Nr. 16).

Damit liegen erstmals einheitlich erhobene und vergleichbare Daten zu Verfahrensabläufen im Bereich der Rehabilitation und Teilhabe über alle Trägerbereiche des gegliederten Systems der sozialen Sicherung in Deutschland vor.

Der zweite Bericht wird 2020 mit den Daten aus 2019 erscheinen. Mit Beginn der vollumfänglichen Berichtspflicht zum 1.1.2019 hat sich die Anzahl laut BAR an Trägern, die Daten für den Teilhabeverfahrensbericht erfassen, auf über 1.200 erhöht.

Der erste Teilhabeverfahrensbericht ist im Anhang beigefügt.

1_THVB_2019.pdf