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Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Verlängerung des Prüfrhythmus und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Einrichtungen der Langzeitpflege (§ 114c Abs. 1 SGB XI)

Gemeinsame Stellungnahme der in der BAGFW kooperierenden Verbände

Gemäß § 114c Abs. 1 SGB XI (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) hat der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen festzusetzen.

In den Richtlinien werden Regelungen zur Veranlassung unangemeldeter Regelprüfungen getroffen. Ferner werden in den Richtlinien Verfahrensgrundsätze für die Entwicklung der Kriterien für ein hohes Qualitätsniveau festgelegt, die zukünftig von den Landesverbänden der Pflegekassen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen zur Verlängerung des Prüfrhythmus auf höchstens zwei Jahre zugrunde zu legen sind. Gemäß § 114c Abs. 1 Satz 4 SGB XI soll dies auf Grundlage der durch die Datenauswertungsstelle nach § 113 Abs. 1b SGB XI übermittelten Daten und der Ergebnisse der nach § 114 SGB XI durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. Da empirisch belastbare Erkenntnisse zu Ergebnissen aus vorgenannten Verfahren erst im Laufe des Jahres 2020 vorliegen werden, erfolgt die Festlegung der Kriterien für ein hohes Qualitätsniveau bis zum 31.12.2020 in Anlage 1.

Die in der BAGFW kooperierenden Verbände haben zu der Richtlinie gemeinsam Stellung genommen. Darin wird das Ziel des Gesetzgebers, den Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen zu verlängern, begrüßt. Da die Inhalte der Anlage 1 als Dreh- und Angelpunkt der gesamten Richtlinie nicht vorliegen, kann die Stellungnahme jedoch nur als vorläufig angesehen werden. Eine abschließende Einschätzung kann deshalb erst nach Vorlage der Anlage 1 erfolgen. Aus Sicht der in der BAGFW kooperierenden Verbände muss daher nach Erarbeitung der Anlage 1 erneut ein Beteiligungsverfahren durchgeführt werden.

Die Kommentare zu den einzelnen Regelungen der Richtlinie sind dem beigefügten Dokument zu entnehmen.

2019-08-16 Stellungnahme RiLi GKV 114cFIN.pdf2019-08-16 Stellungnahme RiLi GKV 114cFIN.pdf