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Beschlüsse des G-BA aus September 2017

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im September unter anderem Beschlüsse zu folgenden Themen gefasst: Verfahrensregeln für Zweitmeinung vor Operationen, Fahrten zu Geriatrischen Institutsambulanzen und stationsersetzenden Eingriffen als Kassenleistung, Verordnungsfähigkeit der Häuslichen Krankenpflege für Palliativpatienten und Langfristiger Heilmittelbedarf für Ernährungstherapie

      Zweitmeinung vor Operationen – Verfahrensregeln beschlossen

      Der G-BA hat am 21. September 2017 die Verfahrensregeln beschlossen, nach denen Patientinnen und Patienten künftig vor bestimmten geplanten Eingriffen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen können. Die ersten Operationen, für die das strukturierte Zweitmeinungsverfahren in Zukunft angewendet werden kann, sind Eingriffe an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie) und Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien). Geregelt wurde unter anderem, über welche besonderen Qualifikationen zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte verfügen müssen.

      Die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren liegt dem BMG zur Prüfung vor und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Für Patientinnen und Patienten wird der G-BA auf seinen Internetseiten ein Merkblatt zur Verfügung stellen, in dem die Einzelheiten des Verfahrens erläutert werden. Das Zweitmeinungsverfahren kann als ambulante Leistung erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Bewertungsausschuss über die Höhe der ärztlichen Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entschieden hat.

      Pressemitteilung vom 21. September 2017: Zweite ärztliche Meinung vor Operationen – G-BA beschließt Verfahrensregeln

      Beschluss vom 21. September 2017: Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren – Erstfassung

      Fahrten zu Geriatrischen Institutsambulanzen und stationsersetzenden Eingriffen sind unter bestimmten Voraussetzungen Kassenleistungen

      Einige redaktionelle Klarstellungen in der Krankentransport-Richtlinie betreffen Fahrten zu Geriatrischen Institutsambulanzen und zu stationsersetzenden Eingriffen. Ein entsprechender Beschluss vom 21. September 2017 liegt derzeit dem BMG zur Prüfung vor. Er tritt erst nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

      Geriatrische Institutsambulanzen sind neu geschaffene ambulante Spezialeinrichtungen für multimorbide Geriatriepatienten mit einem dringenden ambulanten Versorgungsbedarf, die aber aufgrund der Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheit in den verfügbaren Strukturen nicht mehr adäquat versorgt werden können. Die Versorgung in einer Geriatrischen Institutsambulanz beschränkt sich oft auf Diagnostik. Auch wenn in diesem Fall keine Behandlung im engeren Wortsinn erfolgt, wird nun klargestellt, dass jegliche Versorgung dort einer ambulanten Behandlung gleichgestellt wird. Die betroffenen Patientinnen und Patienten können daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen und nach Prüfung durch die Krankenkasse die Krankenfahrt erstattet bekommen.

      Klarer gefasst wurden auch die Regelungen zu Fahrten im Zusammenhang mit ambulanten Operationen und anderen stationsersetzenden Eingriffen. Ein stationsersetzender Eingriff liegt dann vor, wenn eine aus medizinischen Gründen gebotene Krankenhausbehandlung aus besonderen, beispielsweise patientenindividuellen, Gründen als ambulante Behandlung vorgenommen wird.

      Nach wie vor gilt jedoch auch hier: Krankenfahrten müssen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden, die zuvor den Leistungsanspruch individuell prüft.

      Beschluss vom 21. September 2017: Krankentransport-Richtlinie – Fahrten zu Geriatrischen Institutsambulanzen und stationsersetzenden Eingriffen


      Verordnungsfähigkeit der Häuslichen Krankenpflege für Palliativpatienten erweitert

      Die neue Leistung zur Symptomkontrolle in der ambulanten Versorgung von Palliativpatientinnen und -patienten (Ziffer 24a im Leistungsverzeichnis der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) ist im Bedarfsfall auch über die ursprüngliche Lebenszeitprognose hinaus wiederholt verordnungsfähig. Mit einem Änderungsbeschluss vom 21. September 2017 modifizierte der G-BA einen Beschluss aus dem März durch eine Klarstellung entsprechend. Im Zuge dessen wurde die Bestimmung des Begriffs der „weit fortgeschrittenen Erkrankung“, die zuvor eine auf „wenige Tage oder Wochen“ begrenzte Lebenserwartung voraussetzte, dahingehend angepasst, dass explizit auch bei einer prognostisch monatelangen Lebenserwartung die Verordnungsfähigkeit gewährleistet ist. Bei Kindern und Jugendlichen mit einer lebensverkürzenden Erkrankung wurde schließlich auf jede Abhängigkeit von einer maximalen prognostizierten Lebenserwartung verzichtet.

      Der G-BA folgte damit einer Auflage des BMG. Der geänderte Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

      Beschluss vom 16. März 2017, geändert am 21. September 2017: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie – Belange von Palliativpatientinnen und -patienten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege

      Langfristiger Heilmittelbedarf für Ernährungstherapie bei zwei Indikationen anerkannt

      Für Patientinnen und Patienten mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose wird künftig ein langfristiger Heilmittelbedarf für Ernährungstherapie anerkannt. Mit Beschluss vom 21. September 2017 nahm der G-BA die beiden Krankheiten in die Diagnoseliste in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie auf. Bei den dort aufgeführten Diagnosen wird vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne des § 32 Abs. 1a SGB V ausgegangen. Eine Antragstellung der Patientinnen und Patienten bei ihrer Krankenkasse und ein Genehmigungsverfahren entfällt daher.

      Die betreffenden Stoffwechselerkrankungen sind seltene, genetisch bedingte Krankheiten, bei denen Veränderungen an Enzym-, Transporter- oder Strukturproteinen vorliegen. Unbehandelt führen die Krankheiten zu Organschäden und nehmen einen progredienten, oftmals lebensbedrohlichen Verlauf. Es besteht ein langfristiger Heilmittelbedarf, da Ernährungstherapie ein Leben lang phasenweise und situationsgerecht erforderlich ist.

      Der Beschluss liegt dem BMG zur Prüfung vor und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

      Beschluss vom 21. September 2017: Heilmittel-Richtlinie – Ernährungstherapie und weitere Änderungen