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Bundesrat stimmt Pflege-Schutzschirm in der Coronavirus-Krise zu

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 Maßnahmen zur Unterstützung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Krise zugestimmt, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die Versorgung von Pflegebedürftigen sicherzustellen (COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz). Der Bundestag hatte diese nur zwei Tage zuvor verabschiedet. Damit ist auch wie erwartet der Pflege-Schutzschirm beschlossen worden. Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in den überwiegenden Teilen bereits in Kraft getreten.

Es können nun folgende Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie umgesetzt werden:

  • Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen (§§ 114b, 114c, 151 SGB XI und §275b Absatz 4 SGB V), durch Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen (§ 147) und durch den Verzicht auf die Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen (§ 37) entlastet.
  • Pflegeeinrichtungen wird durch eine Regelung die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen (§ 150 Absatz 2 und 3 SGB XI). Hierzu sind bereits Festlegungen des GKV-SV im Benehmen mit den Trägervereinigungen erarbeitet worden, die vom BMG zu genehmigen sind (Anlage folgt).
  • Für Pflegeeinrichtungen besteht eine Anzeigepflicht gegenüber den Pflegekassen bei wesentlicher Beeinträchtigung der Versorgung, um gemeinsam Lösungen zu abzustimmen. Für die Aufrechterhaltung der Versorgung kann insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden. Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt (§ 150 Absatz 1 und 5 SGB XI).
  • Um die vulnerable Personengruppe der Pflegebedürftigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, werden bis einschließlich 30. September 2020 gem. § 147 SGB XI Gutachten aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Aktenlage) erstellt. Mit der Regelung wird die Durchführung von Wiederholungsbegutachtungen bis einschließlich 30. September 2020 ausgesetzt. Um das aktuell hohe Infektionsrisiko bei pflegebedürftigen Personen herabzusetzen und darüber hinaus sowohl die Pflegekassen als auch die Medizinischen Dienste personell zu entlasten, wird die 25-Arbeitstagefrist nach § 18 Absatz 3 Satz 2 bis einschließlich 30. September 2020 ausgesetzt. Für die Leistungsgewährung sind wie bisher der Tag der Antragstellung und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen maßgebend. Ziel der Regelung ist es, dass der Bescheid der Pflegekasse, der innerhalb von 25 Arbeitstagen erteilt werden muss, auf diejenigen Fälle zu konzentriert wird, bei denen ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf besteht. Antragssituationen, für die eine verkürzte Frist gilt (§ 18 Absatz 3 Satz 3 bis 5), bleiben hiervon unberührt. Der GKV SV wurde beauftragt, für die Klärung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs unter Beteiligung des MDS bundeseinheitliche Kriterien und Anwendungshinweise festzulegen (Anlage folgt).
  • Um besonderen Belastungen aufgrund der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie gerecht zu werden, sollen gem. § 149 SGB XI Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bis einschließlich 30. September 2020 Kurzzeitpflege auch ohne Erfüllung der Voraussetzung erbringen können, dass für eine Pflegeperson während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist (§ 42 Absatz 4 Satz 1). Die Vergütung soll sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 des SGB V der jeweiligen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung richten.


Der GKV SV hat weitere Erläuterungen zum "Pflege-Rettungsschirm" veröffentlicht (siehe Anlage).

bgbl120s0580_78365.pdfbgbl120s0580_78365.pdf2020-03-30_Erlaeuterungen_Pflegerettungsschirm_150_Abs.35_SGB_XI.pdf2020-03-30_Erlaeuterungen_Pflegerettungsschirm_150_Abs.35_SGB_XI.pdf