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Grundsicherung bei dauerhafter und voller Erwerbsminderung

Seit Sommer letzten Jahres wurde erst vereinzelt und dann zunehmend berichtet, dass Menschen mit Behinderung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) die Grundsicherung bei dauerhafter und voller Erwerbsminderung vorenthalten wird. Hierzu gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Menschen, die mindestens 18 Jahre alt und im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, hatten bisher einen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch. Mit Änderungen im SGB XII, die zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten sind, hat sich die Situation jedoch verändert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vertritt die Auffassung, dass im Eingangs- und Berufsbildungsbereich über die dauerhafte und volle Erwerbsminderung noch nicht entschieden werden kann, weil Festlegungen zu den Möglichkeiten der Teilhabe am Arbeitsleben erst nach dem Berufsbildungsbereich getroffen werden können.

Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) hat deshalb einen Musterwiderspruch erarbeitet. Die Fachverbände haben sich im Rahmen einer "Stellungnahme zu § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII - kein Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen" an das BMAS  gewandt.

Das BMAS bekräftigt daraufhin in einem Schreiben vom 5. Februar 2018 seine Auffassung und stellt fest, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen. Es plädiert dafür, den Personenkreis zu erweitern, in dem auf die Differenzierung zwischen dauerhaft und zeitlich befristet verzichtet wird. Dies kann jedoch nur durch eine "politische Verständigung mit der Folge einer Rechtsänderung erreicht werden".

Im Koalitionsvertrag wurde hierzu ein Prüfauftrag aufgenommen: „Die unterschiedliche Gewährung existenzsichernder Leistungen bei Menschen mit befristeter und dauerhafter Erwerbsminderung werden wir prüfen.“ (Zeile 4407).

Als Anlagen beigefügt sind der Musterwiderspruch, das Schreiben der Fachverbände und die Antwort des BMAS. Weitergehende Informationen können auf der Homepage des bvkm eingesehen werden. http://bvkm.de/recht-ratgeber/

Musterwiderspruch-für-Personen-im-Eingangs-und-Berufsbildungsbereich-1.pdfSchreiben-des-BMAS-an-den-bvkm-zu-§-45-Satz-3-Nr.-3-SGB-XII-1.pdfStellungnahme-der-Fachverbände-zu-§-45-Satz-3-Nr.-3-SGB-XII.pdf