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Gutachten, Kostenträger bei Therapieweisungen

Fachinfo
Erstellt von Claudia Scheytt

Der Deutsche Verein hat ein Gutachten "Zur Frage des Kostenträgers bei Therapieweisungen gem. § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB" veröffentlicht.

Das Gutachten nimmt Stellung zur Frage, ob ein  Sozialhilfeträger Kostenerstattung für die stationäre Unterbringung eines unter Führungsaufsicht stehenden verurteilten in einem Wohnheim für psychisch kranke von Seiten der Justiz verlangen kann, wenn der Verurteilte mit der Wohnsitznahme in dem Wohnheim einer Weisung der Strafvollstreckungskammer nachkommt.

Das Gutachten kommt zu drei wesentlichen Ergebnissen:

1. Kosten, die nach der Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 63 StGB) zur Bewährung aufgrund der Befolgung einer Therapieweisung im Rahmen der Führungsaufsicht gem. § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB entstehen, sind grundsätzlich entweder vom Verurteilten selbst oder vom Sozialleistungsträger zu tragen, soweit ein Leistungsanspruch des Verurteilten gegen diesen besteht.

2. Ein Anspruch des Verurteilten auf Übernahme der mit der Erfüllung einer Therapieweisung verbundenen Kosten durch die Staatskasse setzt voraus, dass er die Mittel weder selbst aufbringen kann, noch ein anderer Kostenträger dafür aufkommt.

3. Bundesrechtlich besteht auch dann kein Anspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber der Staatskasse auf Erstattung der Kosten, die er für die Unterbringung eines leistungsberechtigten Verurteilten in einem Wohnheim für psychisch kranke Menschen aufgewendet hat, wenn der Leistungsberechtigte durch die Inanspruchnahme der Eingliederungshilfeleistung einer Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB nachkommt.

Das Gutachten ist im Anhang beigefügt.

Gutachten_Deutscher_Verein.pdf