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SGB V: Zuzahlungen bei Hilfsmittel

Fachinfo
Erstellt von Claudia Scheytt

Mehrmalige Zuzahlungen für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind nach Angaben der Bundesregierung zulässig.

Zum Leistungsanspruch der Versicherten zähle nicht nur das Produkt, sondern auch die damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen, wie etwa Anpassung, Erprobung, Wartung, Kontrollen, Reparatur oder Montage, so die Bundesregierung in ihrer Antwort http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/134/1813424.pdfvom September 2017 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.  

Weitere Informationen können der Antwort der Bundesregierung im Anhang entnommen werden.

1813424.pdf