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Überarbeitung der Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung nach § 301 Abs. 4 SGB V vom 6. März 2012 in der Fassung vom 9. Oktober 2019

Das Unterschriftsverfahren zur überarbeiteten "Rahmenvereinbarung über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung von Daten zwischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der gesetzlichen Krankenkassen (§ 301 Abs. 4 SGB V) sowie der gesetzlichen Rentenversicherung (Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung) vom 6. März 2012 in der Fassung vom 9. Oktober 2019 ist abgeschlossen.

In der Technischen Kommission der Vertragspartner sind die Änderungen zur Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung nach § 301 Abs. 4 SGB V am 9. Oktober konsentiert worden. Die wesentlichen Änderungen betreffen:
- die Festlegung eines festen Enddatums für alle Programmier- und Pilotphasen sowie die Beendigung bestehender Übergangsregelungen zum 30.06.2021 (§ 7a Abs. 3),
- die Einführung des Geschäftsvorfalls "Phasenwechsel in der neurologischen Rehabilitation" (§§ 3, 4) sowie
- die Festlegung von Ausnahmeregelungen für Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation Sucht, die keine ganztägigen ambulanten Rehabilitationsleistungen durchführen (Suchtberatungsstellen) und Einrichtungen der mobilen Rehabilitation (7a Abs. 3).

Die Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung mit ihren technischen Anlagen ist unter folgender Internetadresse des GKV-Spitzenverbandes eingestellt.

www.gkv-spitzenverband.de