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Das Recht auf Bildung und Zugang zur Regelschule für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtung der Bundesländer - Ergebnisse des Rechtsgutachtens

Fachinfo
Erstellt von Juliane Meinhold

Das Recht und die Pflicht zur Schule zu gehen, ist für Kinder und Jugendliche in Deutschland gesetzlich festgeschrieben und in der Regel alltägliche Normalität. In Bezug auf die vielen geflüchteten Kinder und Jugendlichen in den letzten Jahren galt und gilt Schule nach wie vor als „Integrationsmotor“. Gleichwohl gibt es zahlreiche rechtliche Einschränkungen. Viele Bundesländer regeln, dass die Schulpflicht erst dann greift, wenn nach Ankunft und Einleitung des Asylverfahrens eine Zuweisung der Geflüchteten an die Kommunen erfolgt ist.

Aus dem Rechtsgutachten "Das Recht auf Bildung und Zugang zur Regelschule für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Aufnahmeeinrichtungen der Bundesländer" (im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbandes von Prof. Dr. Michael Wrase, Stiftung Universität Hildesheim und Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) unter Mitarbeit von Maryam Haschemi Yekani, Rechtsanwältin Berlin), geht als Haupterkenntnis hervor, dass die Bundesrepublik und ihre Länder nach den Vorgaben des Völker-, EU- und Verfassungsrechts verpflichtet sind, für minderjährige Kinder von Asylsuchenden den Zugang zum Schul- und Bildungssystem spätestens drei Monate nach Äußerung des Asylbegehrens effektiv sicherzustellen. Entsprechend dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung ist damit der Zugang zu den regulären öffentlichen Schulen entsprechend der für Inländer bzw. andere zugewanderte Personen geltenden schulrechtlichen Zugangs- und Eignungsvoraussetzungen gemeint. Aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes heißt das, dass Familien mit minderjährigen Kindern, zumindest falls in der Aufnahmeeinrichtung keine der Regelschule vergleichbare Beschulung stattfindet, nach 3 Monaten ein gesetzlicher Anspruch auf kommunale Umverteilung in kindgerechte Orte – in der Regel Wohnungen – besteht, um den Zugang zur Regelschule sicherzustellen. Die neue gesetzliche Begrenzung auf maximal 6 Monate Verbleibdauer in Aufnahmeeinrichtungen ist zwar begrüßenswert, darf aber nicht zur regulären Aufenthaltsdauer für Familien mit minderjährigen Kindern werden. Zahlen und Regelungen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Aufnahmeeinrichtungen in den unterschiedlichen Bundesländern keine kindgerechten Orte sind und ein formal geregelter sechsmonatiger Aufenthalt unter diesen Bedingungen insbesondere für Kinder und Jugendliche aus Kindeswohlaspekten keine Option ist. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Familien mit ihren Kindern nicht selten wesentlich länger als sechs Monate in den Einrichtungen ausharren.

Paritätischer_Recht_auf_Regelschule_zusammenfassung.pdf

Gutachten_Paritätischer_Zugang_Regelschule_Kinder_Aufnahmeeinrichtungen.pdf