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Dritte Änderung der Integrationskursverordnung

Mit der dritten Änderung der Integrationskursverordnung (IntV) soll der Zugang zu Integrationskursen beschleunigt werden

Das Bundeskabinett hat am 14.06.2017 die Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung beschlossen, wodurch eine schnellere Teilnahme am Integrationskurs ermöglicht werden soll.

Neben der seit Anfang 2017 beschlossenen Wiedereinführung der integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung und der Verzahnung von sprachlichen und berufsbezogenen Maßnahmen ist nun in der IntV festgeschrieben, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab sofort verpflichtete Teilnehmer/-innen einem bestimmten Kursträger zuweisen soll. Teilnahmeberechtigte kann das BAMF an einen bestimmten Kursträger verweisen. Dabei sind die Verpflichteten angehalten, innerhalb von sechs Wochen mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kurs zu beginnen.

Ein weiterer zentraler Einschnitt in das bisherige Integrationskurssystem ist das neue Prinzip, Einstufungstests zentral durchzuführen. Bisher lag die Zuständigkeit der Durchführung von Einstufungstests bei den Integrationskursträgern. Auch hier wird als Grund die Beschleunigung des Anmeldeverfahrens genannt.

Die Änderung der Verordnung führt dazu, dass zum einen Kursträger an die Zuweisungspflicht des BAMF gebunden sind und sie zum anderen Kompetenzen abgeben müssen. Für die über 70 Kursträger im Paritätischen Wohlfahrtsverband bedeutet die Änderung der IntV eine enorme Umstellung in der Organisation von Kursen.

Die neue Integrationskursverordnung finden Sie hier:

IntV_2017.pdfIntV_2017.pdf