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Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik

Fachinfo
Erstellt von Claudia Scheytt

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im September 2019 die Erstfassung einer Richtlinie zur künftigen Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik beschlossen, die am 1.1.2020 in Kraft treten soll. Die Prüfung im Rahmen der Rechtsaufsicht ist noch nicht abgeschlossen.

Damit soll  die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych.PV) zum 1. Januar 2020 außer Kraft gesetzt werden. Der Beschluss soll laut Richtlinie bereits zum 30.09.2021 und zum 01.01.2025 wieder angepasst werden. Die Personal-Mindestvorgaben haben von unterschiedlichen Kreisen Kritik erfahren. Sie sind einrichtungsbezogen „einzuhalten“, aber stationsbezogen „nachzuweisen“, was insbesondere die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisiert hatte.

In diesem Zusammenhang hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine kleine Anfrage an die Bundesregierung  gestellt: "Personalausstattung in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Versorgung". Die Antwort der Bundesregierung vom 2.10.2019 ist im Anhang beigefügt. Darin betont die Bundesregierung, dass die Personalausstattung im Rahmen von Mindestvorgaben künftig über dem durch Personaluntergrenzen definierten Niveau liegen wird. Im Unterschied zu Personaluntergrenzen bemessen sich  laut Bundesregierung "die qualitätsorientierten Mindestvorgaben nicht allein an der Patientensicherheit, sondern als Beitrag zu einer leitliniengerechten Behandlung an einer mindestens zu gewährleistenden Versorgungsqualität".

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Beratungsprozess im G-BA im Rahmen seiner Rechtsaufsicht begleitet und prüft derzeit gemäß § 94 SGBV aufsichtsrechtlich die Richtlinie unter Beachtung der gesetzlichen Fristen. Die Prüfung ist nach Informationen des BMG bisher nicht abgeschlossen.

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