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Stärkung von Weiterbildung im Strukturwandel und Neuerungen in der Ausbildungsförderung; Stellungnahme des Paritätischen zum Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums

Das Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ vorgelegt. Vor dem Hintergrund des Strukturwandels am Arbeitsmarkt (z.B. Automatisierung) sollen die Möglichkeiten der Weiterbildung und Qualifizierung verstärkt und die Assistierte Ausbildung verstetigt werden. Der Paritätische hat die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und in sich insbesondere zum geplanten Rechtanspruch auf Nachqualifizierung zum Berufsabschluss, zur Assistierten Ausbildung und zu den geplanten Änderungen bei der Maßnahmenzulassung geäußert.

Wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfs im Überblick:

Neuer Rechtsanspruch auf Nachqualifizierung zum Berufsabschluss: Geringqualifizierte sollen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Förderung einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung durch Agenturen für Arbeit und Jobcenter erhalten. Die Einlösung des Rechtsanspruchs für Personen ohne Berufsabschluss ist an Bedingungen geknüpft.

Die Gewährung von Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen soll für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert werden.

Die derzeitigen Regelungen zur Maßnahmenzulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) werden neu gefasst. Besonders relevant dürfte sein, dass die durchschnittlichen Kostensätze bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zum 1.8.20 einmalig um 20 Prozent angehoben werden sollen. Die Fachkundigen Stellen sollen einen erweiterten Spielraum bei der Zulassung von Maßnahmen erhalten und Maßnahmen selbst zulassen können, die bis zu 20% über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, wenn es sich um notwendige, besondere Aufwendungen handelt. Bei der Kalkulation der Maßnahmen wird die bisher vorgegebene Gruppengröße von 15 auf 12 Teilnehmende abgesenkt. Die BDK-S sollen von der BA zukünftig im Zweijahresrhythmus festgelegt werden und dabei auch die allgemeine Preisentwicklung oder Lohnentwicklung im Bereich der Erwachsenenbildung berücksichtigen, sofern der Anstieg bei den durchschnittlichen Kosten nicht die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung übersteigt. Das veränderte Verfahren zur Einschaltung der BA bei Maßnahmen mit überdurchschnittlichen Kostensätzen (und erweiterten Handlungsspielräumen für die Fachkundigen Stellen) wird zukünftig auch bei den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung angewandt.

Mit Blick auf den Strukturwandel am Arbeitsmarkt werden die Fördermöglichkeiten des Qualifizierungschancengesetzes zur Weiterbildung von Beschäftigten in besonderen Situationen erweitert durch höhere Förderungen im Falle der Einbindung der Sozialpartner in die Planung von Weiterbildungen und im Falle, dass es einen größeren Anteil an Beschäftigten gibt, die ihre beruflichen Kompetenzen anpassen müssen. Die Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft sollen ausgebaut und längere Kurzarbeit ermöglicht werden. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Förderung der beruflichen Weiterbildung wird für Arbeitgeber und Beschäftigte vereinfacht (Ermöglichung von Sammelanträgen).

Die Assistierte Ausbildung soll verstetigt und weiterentwickelt werden. Dabei sollen ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung zusammengeführt werden.

Für Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung wird ein Fahrtkostenzuschuss geschaffen.

Zugleich sollen mit dem Gesetz die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung und die Arbeitslosmeldung zeitgemäß weiterentwickelt werden. Beide sollen ab 2022 wahlweise auch elektronisch im Portal der Bundesagentur für Arbeit (BA) erfolgen können. Ab diesem Zeitpunkt soll es auch die Möglichkeit geben, Beratungs- und Vermittlungsgespräche per Videotelefonie mit der BA zu führen.

In seiner Stellungnahme begrüßt der Paritätische die geplante Schaffung eines Rechtsanspruchs auf abschlussbezogene Nachqualifizierung für Arbeitslose und Arbeitnehmer*innen ohne Berufsabschluss, hält die vorgesehenen Fördervoraussetzungen aber für zu eng. Der Verband begrüßt die dauerhafte gesetzliche Verankerung der Assistierten Ausbildung. Der Verband würde es sehr begrüßen, wenn die Assistierte Ausbildung auch zur Absicherung von schulischen Ausbildungen greifen und die beiden Phasen der Assistierten Ausbildung (ausbildungsvorbereitende und ausbildungsbegleitende Phase) aus einer Hand angeboten würden. Mit den Neuregelungen bei der Maßnahmenzulassung gem. AZAV wird nach Ansicht des Paritätischen das Nötigste dafür getan, dass der gewünschte Ausbau der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in Gang gesetzt werden kann. Der Paritätische ist nicht einverstanden mit den geplanten Neuregelungen bei der Zulassung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Gegenüber der bestehenden Praxis würde es zu Verschlechterungen bei zielgruppenspezifischen und hochwertigen Maßnahmen für arbeitsmarktfernere Zielgruppen kommen. In ähnlicher Weise äußeren sich auch die Wohlfahrtsverbände in ihrer gemeinsamen Stellungnahme der BAGFW.

Anlage: Stellungnahme des Paritätischen

StellungnahmeParitaet.pdf

Anlage: Stellungnahme der BAGFW 2020-02-27 Stellungnahme_Referentenentwurf_Gesetz Förderung beruflicher ....pdf