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Stellungnahme zum Gesetzentwurf über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (BT-Drs. 19/8286)

Der Gesetzentwurf sieht vor, Menschen mit einer Duldung aus persönlichen Gründen nach § 60a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen (Ausbildungsduldung) oder die durch eine nachhaltige Beschäftigung ihren Lebensunterhalt selbst sichern und gut integriert sind (Beschäftigungsduldung) einen rechtssicheren Aufenthalt zu ermöglichen und eine Bleibeperspektive aufzuzeigen. Der Paritätische begrüßt die grundsätzliche Intention des Gesetzes, sieht diese durch die Ausgestaltung allerdings keineswegs erfüllt. Vielmehr werden neue Fallstricke gespannt wie z.B. die Aufwertung der Bedeutung der Identitätsklärung mit Fristsetzung von sechs Monaten nach der Einreise und Vorduldungszeiten von sechs bzw. zwölf Monaten, die zeigen, wie sehr dieses Gesetz auf neue Ausgrenzung statt auf Integration setzt.

Schon jetzt ist dem Paritätischen aus der Beratungspraxis bekannt, dass die Ausbildungsduldung nur sehr restriktiv erteilt wird und viel zu oft gar nicht, siehe hierzu die einseitige Anlage mit den Problemen aus der Praxis am Ende der Stellungnahme. Die geplanten Neuregelungen werden leider keine Abhilfe schaffen.


Um Menschen mit einer Duldung tatsächlich einen rechtssicheren Aufenthalt zu ermöglichen und eine Bleibeperspektive aufzuzeigen sind aus Sicht des Paritätischen insbesondere folgende Änderungen notwendig:

- Ein rechtssicherer Aufenthalt sollte in Form einer Aufenthaltserlaubnis geschaffen werden

- Auch die berufsvorbreitenden Bildungsmaßnahmen und die Einstiegsqualifizierung sollten berücksichtigt werden

- Neue Wartezeiten bei Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung vereiteln Rechtssicherheit und verhindern stattdessen Aufnahme von Ausbildung und Beschäftigung

- Erfüllung der zumutbaren Mitwirkung zur Aufklärung der Identität muss als Erteilungsvoraussetzung ausreichen

- Zusätzliche Hürden lassen Beschäftigungsduldung ins Leere laufen

- Duldung auch für Familienangehörige der/des Auszubildenden

- Die Bleiberechtsregelungen nach § 25a und § 25b AufenthG sollten verbessert werden

Ohne diese Änderungen werden die meisten der derzeit 180.000 Geduldeten von dem Gesetz nicht profitieren und unnötig lang von Arbeit und Ausbildung ausgeschlossen

Am Montag, dem 03. Juni 2019 fand eine Sachverständigen-Anhörung im Innenausschuss statt. Noch am selben Abend wurden mit einem Antrag weitere Änderungen seitens SPD und Union eingebracht. So gilt nun für die Ausbildungsduldung eine Vorduldungszeit von 3 Monaten statt wie zunächst geplant von 6 Monaten und für die Beschäftigungsduldung wurde ein Stichtag eingeführt. Sie soll nur möglich sein für Personen, die vor dem August 2018 eingereist sind. Das Gesetz soll noch in dieser Woche im Bundestag beschlossen werden.

Paritaetische Stellungnahme_Gesetzentwurf ueber Duldung bei Ausbildung_Beschaeftigung.docxParitaetische Stellungnahme_Gesetzentwurf ueber Duldung bei Ausbildung_Beschaeftigung.docx