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Vorstellung der ersten wissenschaftlichen Ergebnisse zur Personalbemessung in der Langzeitpflege

Fachinfo
Erstellt von Thorsten Mittag

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II erhielt die Pflegeselbstverwaltung (Leistungsträger und Leistungserbringer) den gesetzlichen Auftrag, ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben gemäß § 113c SGB XI entwickeln zu lassen. Der Zuschlag ging an die Universität Bremen unter Leitung von Prof. Dr. Heinz Rothgang. Der Abschlussbericht wird Ende Juni 2020 vorliegen. Am 25. Februar 2020 wurden die ersten Ergebnisse einem Fachpublikum präsentiert und veröffentlicht.

Die Pflegepersonalschlüssel in der stationären Langzeitpflege werden in landesspezifischen Rahmenverträgen vereinbart. Dadurch kommt es zu regionalen Unterschieden im Verhältnis der Pflegekräfte zu den Pflegebedürftigen. Die Fachkraftquote beträgt bundesweit im Durchschnitt 50 Prozent.

Beschattungsmethode im Projekt und Umsetzung:

Der aktuelle Entwurf des Personalbemessungsinstruments geht bereits davon aus, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in den Einrichtungen vollumfänglich umgesetzt wird. Er ist damit zukunftsorientiert und bezieht den bereits durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff begründeten höheren Personalbedarf insbesondere an Assistenzkräften mit ein. Von April bis Oktober 2018 wurden empirische Daten von 1.380 Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen wissenschaftliche erhoben, sowie Daten von 163 Tagespflegegästen in teilstationärer Betreuung. 241 speziell geschulte Pflegefachpersonen „beschatteten“ in einer eins-zu-eins-Zuordnung das Pflegepersonal in den Pflegeeinrichtungen. Jede Pflegefach- und Assistenzkraft wurde von einem Datenerheber begleitet, der die Dauer der Pflegeleistung erfasste und die fachliche Ausführung sowie angemessene Qualifikation des Personals bewertete. Für jede einzelne Pflegeleistung liegen somit Angaben über die notwendige Erbringungszeit und über die erforderliche Qualifikation der Pflegekraft vor; dies gilt für alle 5 Pflegegrade. Das Instrument wurde sowohl nach qualitativen als auch quantitativen Maßstäben empirisch entwickelt. Grundlagen des Personalbemessungsinstruments sind a) ein detaillierter Katalog fachlich angemessener Leistungsbeschreibungen der pflegerischen Tätigkeiten, b) die Beschreibung des jeweils fachlich angemessenen Qualifikationsniveaus für die Leistungserbringung und c) empirische Zeiterfassung der pflegerischen Versorgung.

Ergebnis:

Mit dem Zwischenbericht liegt ein Entwurf für ein Personalbemessungsinstrument vor, das nach bundeseinheitlichen Maßstäben den Bedarf an Fach- und Assistenzpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen bestimmen kann. Für die unterschiedlichen in der Pflege und Betreuung eingesetzten Fach- und Assistenzkräfte können Personalbedarfe getrennt nach deren Qualifikation berechnet werden. Damit wird festgelegt, welcher Qualifikationsmix für eine fachgerechte Leistungserbringung erforderlich ist. Mit dem neuen Instrument kann der Personalbedarf berechnet werden, die jeweilige Bewohnerstruktur wird dabei berücksichtigt. Mit dem neuen Personalbemessungsinstrument wurden beispielhaft auf der Grundlage von fiktiven Durchschnittseinrichtungen Modellrechnungen durchgeführt. In den Modellrechnungen zeichnet sich im Vergleich zur durchschnittlichen heutigen Personalausstattung ein deutlicher Mehrbedarf vor allem an Assistenzkräften ab.

Ausblick:

Das Instrument kann laut Zwischenbericht nicht ohne weiteres in den stationären Einrichtungen eingesetzt werden. Der neue Qualifikationsmix von Fach- und Assistenzpflegekräften brächte eine neue Aufgabenverteilung mit sich. Ebenso wären Organisationsstrukturen und -prozesse in den Einrichtungen weiterzuentwickeln und anzupassen. Die Universität Bremen empfiehlt im Anschluss an die Studie erst einmal eine modellhafte Einführung des neuen Personalinstruments in einer zunächst begrenzten Zahl von Einrichtungen mit begleitender professioneller Organisationsentwicklung. Auf dieser Grundlage kann dann ein nachhaltiges Konzept für die Implementierung erarbeitet werden. Gleichzeitig, so die Universität Bremen, sollte geprüft werden, welche Maßnahmen parallel zur modellhaften Einführung bereits umgesetzt werden könnten. Im Anschluss an die modellhafte Einführung schlagen die Wissenschaftler zudem die Weiterentwicklung und Anpassung des Personalinstruments vor, sofern sich ein entsprechender Bedarf zeigt. Für weitere Schritte ist eine gesetzliche Grundlage notwendig. Für den Sektor der ambulanten Pflege ist laut Zwischenbericht das vorliegende Personalbemessungsinstrument aus der Langzeitpflege nicht übertragbar. Die Personalmenge ist zurückzuführen auf die durch Pflegebedürftige nachgefragten und mit dem ambulanten Pflegedienst individuell vereinbarten Leistungen, die nicht zwangsläufig vollständig bedarfsdeckend sind. Als zentrale Themen wurden der Personalbedarf und die Sicherstellung der Versorgung ausgemacht. Hierzu gibt es weiteren Forschungs- und Entwicklungsbedarf.

Anlässlich der Pressekonferenz zur Fachtagung „Ein Personalbemessungsinstrument für die stationäre Langzeitpflege – Einordnung des 2. Zwischenberichts“ wurde eine gemeinsame Pressemitteilung von GKV-Spitzenverband, bpa und den in der BAGFW organisierten Verbänden veröffentlicht. Diese finden Sie im Anhang zu dieser Fachinfo zusammen mit weiteren Statements der Verbände. Zudem sind hier der Zwischenbericht zur Personalbemessung und Präsentationen der Auftragnehmer vom Fachtag abrufbar. Die in der BAGFW organisierten Verbände haben zudem weitergehende Erläuterungen zum Fachtag und den Ergebnissen zusammengestellt, die ebenfalls hier abgerufen werden können. Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.gs-qsa-pflege.de.

200225 Personalfragen ambulant Büscher.pdf2020-02-25_PeBeM_Fachtag_final_Bremer Team.pdfgemPK_Personalbemessung in der stationären Langzeitpflege_Pressemeldung.pdf
04a_gemPK_Personalbemessung in der stationären Langzeitpflege_Statement_GKV-Spitzenverband.pdf04a_gemPK_Personalbemessung in der stationären Langzeitpflege_Statement_GKV-Spitzenverband.pdf04b_gemPK_Personalbemessung in der stationären Langzeitpflege_Statement_bpa.pdf04b_gemPK_Personalbemessung in der stationären Langzeitpflege_Statement_bpa.pdf04c_gemPK_Personalbemessung in der stationären Langzeitpflege_Statement_bagwf.pdf04c_gemPK_Personalbemessung in der stationären Langzeitpflege_Statement_bagwf.pdf2.-Zwischenbericht-Personalbemessung-§-113c-SGB-XI.pdf2.-Zwischenbericht-Personalbemessung-§-113c-SGB-XI.pdf2020_02_25_Fachtag Personalbemessung § 113c SGB XI_Erläuterungen der BAGFW.pdf2020_02_25_Fachtag Personalbemessung § 113c SGB XI_Erläuterungen der BAGFW.pdf