Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis, denn dies führt dazu, dass nun sowohl die Jobcenter als auch die Sozialämter Leistungen in vielen Fällen bewilligen müssen, die bisher abgelehnt worden sind. Es gibt im Bundestag bereits einen Gesetzentwurf (Drucksache 19/24034), nach dem die Leistungsausschlüsse für Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 im SGB II und SGB XII gestrichen werden sollen. Dies soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Aber auch vor Inkrafttreten dieser gesetzlichen Änderung müssen die Jobcenter und Sozialämter das Urteil des EuGH bereits berücksichtigen. Außerdem können eventuell auch rückwirkende Leistungen für die Zeit zuvor durchgesetzt werden.
Im Folgenden sollen dazu Praxishinweise und Antworten auf damit zusammenhängende Fragen gegeben werden.