Das Bundesministerium wurde mit dem Gesetz ermächtigt, im Einvernehmen mit den Trägern der Eingliederungshilfe die Ausführung der Leistungen der Eingliederungshilfe zu untersuchen und die Umsetzung zu begleiten und zu unterstützen (Artikel 25 BTHG, Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung). Damit können beispielsweise vor Inkrafttreten der Regelungen zum Personenkreis (§ 99 SGB IX) Daten zur Fragestellung erhoben werden, ob es zu einer Ausweitung oder zu einer Einschränkung des Personenkreises kommt.
Konkret geht es hierbei um folgende Projekte zur modellhaften Umsetzung:
Januar 2020 Zwischenbericht 2019
Die Bundesregierung hat mit Datum 08.01.2020 den Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) als Unterrichtung für den Bundestag vorgelegt. Damit kommt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) seiner Pflicht für das Jahr 2019 nach. Das BMAS muss dem Bundestag und dem Bundesrat in den Jahren 2018, 2019 und 2022 über Maßnahmen nach den Vorgaben des BTHG berichten (Artikel 25 Absatz 7 BTHG).
In der Einleitung betonen das BMAS, dass das übergeordnete Ziel des BTHG die Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht ist. Ein weiteres übergeordnetes Ziel ist, die bestehende Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe zu bremsen und keine neue Ausgabendynamik entstehen zu lassen. Des Weiteren wird über die Einrichtung der Beiräte und den engen Austausch mit der Länder-Bund-AG sowie den Deutschen Behindertenrat berichtet.
Der Bericht selbst umfasst auf acht Seiten die Zusammenfassung der umfangreichen Zwischenberichte zu den einzelnen Projekten, die in den Anlagen zum Bericht beigefügt sind. Dabei handelt es sich um folgende Projekte:
Den Bericht finden Sie hier.
2019 Januar
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) muss dem Bundestag und dem Bundesrat in den Jahren 2018, 2019 und 2022 über Maßnahmen nach den Vorgaben des BTHG berichten (Artikel 25 Absatz 7 BTHG). Die Bundesregierung hat mit Datum 04.01.2019 den Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) als Unterrichtung für den Bundestag vorgelegt. Damit kommt das BMAS seiner Pflicht für das Jahr 2018 nach.
Der Bericht umfasst acht Seiten plus umfangreiche Anlagen und konzentriert sich auf folgende Aspekte:
In dem Bericht geht die Bundesregierung auch auf Gremien wie z.B. die Länder-Bund-AG und die AG Personenzentrierung ein. Bei der AG Personenzentrierung wird über die Verständigung zur Auslegung von neuen Regelungen im Bereich Kosten der Unterkunft in stationären Einrichtungen berichtet. Ein Hinweis zur notwendigen rechtlichen Klarstellung fehlt jedoch (S. 4).
Die Informationen zum partizipativen Beteiligungsprozess bezogen auf die Entwicklung der künftigen Zugangskriterien zu Leistungen der Eingliederungshilfe (Personenkreis § 99 SGB IX) sind knapp gehalten (S. 7 Mitte). Vermutlich, weil der Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe dem Deutschen Bundestag mit Datum vom 13.09.2018 bereits übermittelt wurde.
Die Anlagen zum Bericht sind umfangreich und enthalten folgende Unterlagen:
Des Weiteren ist im Anhang des Berichts die Übersicht über die Projekte der modellhaften Erprobung Artikel 25 Absatz 3 BTHG (Seite 137) mit Stand 18.12.2018 beigefügt.
Den Bericht können Sie hier downloaden.
Ziel dieser Untersuchung ist die Feststellung, ob die zentralen Ziele - Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderung und das Bremsen der Ausgabendynamik - erreicht wurden. Dabei sollen nach jetzigem Kenntnisstand neun Regelungsbereiche in den Blick genommen werden, die mit der Reform der Eingliederungshilfe entweder neu geschaffen wurden oder signifikante Veränderungen erfahren haben:
Die Untersuchung wird vom Institut für angewandte Sozialwissenschaft (infas) und vom Institut für Sozialforschung Gesellschaftspolitik (ISG) durchgeführt.
2019 September
Am 17.09.2019 fand die erste Beiratssitzung zur Wissenschaftlichen Untersuchung der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe nach Art. 25 (2) BTHG „Wirkungsprognose“) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales statt.
Ziele der Untersuchung sind:
Die BAG Freie Wohlfahrtspflege wird in diesem Beirat durch den federführenden Verband dem DRK vertreten. Nach dessen Information wurde auch in diesem Beirat verabredet, dass sämtliche Unterlagen ausschließlich intern diskutiert und vertraulich behandelt werden. Die nächste Beiratssitzung soll am 18. Juni 2020 stattfinden.
Juli 2019 Vergabe der Hauptuntersuchung und Einrichtung eines Beirates
Im April 2019 wurde die Hauptuntersuchung vom BMAS wiederum an das infas vergeben. Zur Begleitung der Hauptuntersuchung soll ein Beirat zur wissenschaftlichen Untersuchung der Ausführung sowie der absehbaren Wirkungen der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe (Wirkungsprognose) eingerichtet werden, der am 17.09.2019 das erste Mal tagen wird. In den Beirat werden u.a. Vertreter*innen der Länder, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer, der Betroffenenverbände, der Wissenschaft und des Bundesbehindertenbeauftragten berufen. Die Plätze im Beirat werden auch dieses Mal begrenzt sein. Für die BAG Freie Wohlfahrtspflege (BAGFW) bedeutet das, dass sie mit einer Person teilnehmen kann.
September 2018 Machbarkeitsstudie
Im Vorfeld zur Hauptuntersuchung wurde eine Machbarkeitsstudie durchgeführt. Das infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft hat diese im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt und die Ergebnisse mit Datum vom September 2018 veröffentlicht.
Im Zentrum des Berichtes stehen zehn Regelungsbereiche, die mit dem Bundesteilhabegesetz geändert bzw. präzisiert wurden. Das Gutachten umreißt den Evaluationsgegenstand, formuliert relevante Evaluationsfragen und gibt Empfehlungen für die Durchführung der Evaluation.
Die Autoren schlagen drei Teilstudien vor. Im Rahmen einer Implementationsanalyse soll die Umsetzung des novellierten Eingliederungshilferechts stehen. Um die Auswirkung der Rechtsänderungen auf die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu untersuchen, schlägt der Bericht ein Konzept für eine prozessbegleitende Wirkungsbetrachtung mittels eines Längsschnittansatzes vor. Als dritten Baustein empfiehlt die vorliegende Machbarkeitsstudie eine kausale Wirkungsanalyse für die beiden neuen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben „Budget für Arbeit“ und „Andere Leistungsanbieter“.
Die Studie kann hier eingesehen werden.
Ziel der modellhaften Erprobung ist es, dass der Gesetzgeber noch vor Inkrafttreten der Regelungen beurteilen kann, ob mit der Reform die gewünschten Wirkungen erreicht werden. Dabei geht es um folgende Grundfragen:
Konkret werden folgenden Regelungsbereiche erprobt:
Auf der Basis der Ergebnisse soll festgestellt werden, ob die Neuregelungen modifiziert und strukturelle Veränderungen am Gesamtsystem notwendig werden, um die Ziele des Reformvorhabens zu erreichen.
Die Modellprojekte haben die Aufgabe, die Wirkung der neuen Regelungen vorausschauend zu beobachten. Im Grunde ist es eine „virtuelle“ Anwendung des neuen Rechts. Sie werden wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluation hat die Aufgabe, die Erprobungsergebnisse zu sammeln und aufzubereiten.
Ab 2019 sollen auch Modellprojekte zum Leistungsberechtigten Personenkreis § 99 SGB IX einbezogen werden.
Die Richtlinie zur Förderung von regionalen Projekten in den Bundesländern finden Sie hier.
2019 Juni Modellprojekte
Eine Übersicht über die Projekte der modellhaften Erprobung nach Artikel 25 Absatz 3 BTHG finden Sie hier.
2018 Dezember Beirat
Die Evaluation wird durch einen Beirat begleitet, der am 12.12.2018 erstmals tagte. Die BAG Freie Wohlfahrtpflege ist in diesem mit einer Person (DRK) vertreten.
2018 September, Treffen der Modellprojekte
Am 13. und 14.09.2018 fand ein erstes Treffen aller beteiligten Projekte in Berlin statt. Weitere Treffen der Projekte sollen einmal jährlich stattfinden.
Im Rahmenn der wissenschaftlichen Untersuchung nach Art. 25 Absatz 4 BTHG sollen die jährlichen Ausgaben und Einnahmen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe auf der Basis einer Bundesstatistik und im Einvernehmen mit den Ländern untersucht werden. Der Zeitraum der Untersuchung bezieht sich auf die Jahre 2017 - 2021. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) mit der Durchführung der Finanzuntersuchung beauftragt.
Insbesondere sollen beleuchtet werden:
Des Weiteren werden die finanziellen Auswirkungen bei den Kosten der Unterkunft im Zeitraum von 2020 - 2021 untersucht.
Die Finanzuntersuchung soll von einem Beirat fachlich begleitet werden. Der Beirat hat das erste Mal am 12.12.2018 getagt. Die BAG Freie Wohlfahrtspflege wird in diesem Beirat von einer Person (AWO) vertreten.
Die Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises (Artikel 25a § 99 BTHG) soll, vorbehaltlich eines noch dazu zu erlassenden Bundesgesetzes und nach Abschluss von Modellprojekten, in Kraft treten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierfür eine wissenschaftliche Untersuchung zu den rechtlichen Wirkungen von Artikel 25a § 99 BTHG auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe in Auftrag gegeben (Artikel 25 Absatz 5 BTHG). Damit sollen dem Gesetzgeber Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des konkretisierenden Bundesgesetzes nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 SGB IX gegeben werden. Über die Ergebnisse hat das BMAS dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis Ende Juni 2018 einen Bericht vorzulegen. Ziel der Untersuchung ist es, unbestimmte Rechtsbegriffe wie z. B. die bisher verwendete „wesentliche“ Behinderung auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Überprüfung zu konkretisieren, wobei der bisherige Kreis der Leistungsberechtigten nicht verändert werden soll.
Die Untersuchung wurde vom ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH und transfer – Unternehmen für soziale Innovation mit den Unterauftragnehmern Universität Kassel (Prof. Dr. Felix Welti) und Dr. med. Matthias Schmidt-Ohlemann durchgeführt (siehe September 2018 Abschlussbericht). Parallel dazu fanden Fachgespräche statt. Die BAG FW wird in dieser Fachgruppe vom Paritätischen Gesamtverband und dem Diakonischen Werk vertreten.
Eine Regelung muss bis spätestens 31.12.2022 getroffen werden. Denn: "Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut von § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen." (Artikel 25 Abs. 5 BTHG)
2020 März Fachgespräch und Vorabevaluation zum geplanten Entwurf einer Verordnung
Das Ministerium für Arbeit und Soziale (BMAS) hat die Verbände zu einem weiteren Fachgespräch bzw. einer AG Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe (AG LPE) eingeladen. In dem Schreiben teilt das BMAS mit, dass die Ergebnisse der Fachgruppe Anfang Februar an den Deutschen Bundestag übermittelt wurden.
Darin betont das BMAS u.a., dass
Das BMAS beabsichtigt nun auf der Grundlage dieser Ergebnisse eine zeitnahe gesetzliche Umsetzung des § 99 SGB IX sowie eine Vorabevaluation der strittig gebliebener Punkte im Entwurf der Verordnung. Geplant ist also, den § 99 SGB IX im parlamentarischen Verfahren zu beschließen. Der Erlass der Verordnung braucht jedoch kein parlamentarisches Verfahren. Die Verordnung muss nur durch den Bundesrat bestätigt werden. Im Bundesrat sitzen die Länder und damit im weitesten Sinne die Vertreter*innen der Träger der Eingliederungshilfe.
Die Vorabevaluation soll eng mit den Beteiligten Akteuren abgestimmt werden. Dazu gehören der Auftragsgegenstand und die Leistungsbeschreibung für den Auftrag, die konsentiert werden soll.
Das Fachgespräch findet am 26. März 2020 in Berlin statt. Die BAG Freie Wohlfahrtspflege wird in dieser AG wieder mit zwei Teilnehmer*innen vertreten sein. Der Deutsche Behindertenrat wird mit 5, die Länder werden mit 8, die kommunalen und die überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe werden mit 4 Teilnehmer*innen vertreten sein. Auch der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen wird eingebunden sein.
Die Informationen zur Arbeit der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis" an den Bundestag finden sie hier.
Juli 2019
Am 02.07.2019 fand die 4. Sitzung der AG leistungsberechtigter Personenkreis beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Berlin statt. Schwerpunkt der Beratung waren die Optionen 3 und 4 sowie das weitere Vorgehen.
1) Zum Arbeitspapier der Option 3
Es wurde festgestellt, dass bei einer qualitativen Ermittlung der Erheblichkeit der Behinderung es notwendig wäre, bundesweit qualitative Maßstäbe zu definieren, was derzeit kaum möglich erscheint. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Verknüpfung von Leistungszugang und Bedarfsfeststellung das Risiko der verkürzten Darstellung der Bedarfe besteht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass derzeit bundesweit alle kursierenden Bedarfsfeststellungsinstrumente hinreichend ICF basiert sind, d. h. alle Lebensbereiche sowie der Wechselwirkungsansatz entsprechend abgebildet werden.Daher wird ein zweistufiges Verfahren, wie in der Option 4 vorgesehen, präferiert : Prüfung der allgemeinen Leistungsberechtigung (bundesweit einheitlich § 99 SGB IX und Eingliederungshilfe-Verordnung sowie länderspezifische Instrumente für die Bedarfsermittlungen. Da die Länder an den Instrumenten festhalten werden, die sie bereits entwickelt oder mit Vertragspartnern abgestimmt haben, wird es kein bundesweites geltendes Instrument, wie bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit, geben.
2) Zum Arbeitspapier „Option 4“ und zur „Anlage zu Option 4“ - § 99 SGB IX
Der Titel des § 99 SGB IX soll künftig „Leistungsberechtigung“ anstelle von „Leistungsberechtigter Personenkreis“ lauten. Es bestand, wie bereits in der letzten Beratung, weiterhin der Dissens zu § 99 SGB IX Abs. 1 hinsichtlich der Nennung des § 4 SGB IX. Während das BMAS und die Träger der Eingliederungshilfe in § 99 Abs. 1 SGB IX den Verweis auf § 90 SGB IX als ausreichend erachten und deshalb einen Verweis auf § 4 SGB IX Teil 1 im § 99 Abs. 1 SGB IX Teil 2 für verzichtbar halten, votieren die Verbände für die Aufnahme, weil: § 4 SGB IX umfassender als das ist, was inhaltlich im § 53 SGB XII bzw. § 90 SGB IX neu abgebildet wird. Im Wesentlichen bildet § 4 SGB IX den § 54 SGB XII ab (Stichwort rehabilitative Funktion). Klärungsbedarf bestand zur Frage, wo und in welcher Weise der Dissens dokumentiert und kenntlich gemacht wird. Das BMAS sagt zu, hierzu einen Vorschlag zu unterbreiten. Unabhängig davon konnte man sich darauf verständigen, dass in der Begründung zu § 99 Abs. 1 SGB IX in der die Formulierung ".... § 4 SGB IX...... „ergänzend“ hinzuzuziehen sind..." das Wort "ergänzend" gestrichen werden soll. Das BMAS sagte weiterhin zu, die Formulierung „Arten der Behinderung“ zu prüfen. Alternativ wurde angeregt, die Formulierung Formen der Behinderung zu verwenden.
3) Zur Verordnung zu § 99 Leitungsberechtigung SGB IX Anlage zu Option 4
Der ursprünglich vorgesehene § 5 VO (Leistungsberechtigung bei Kombination mehrerer Beeinträchtigungen) soll entfallen. Er wurde in die Begründung in § 1 VO aufgenommen, was von den Beteiligten unterstützt wird. Einen längeren Diskurs gab es zu den in § 2 – 4 der VO neu formulierten Überschriften der Beeinträchtigungen. Insbesondere am Beispiel der Formulierung „Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten“ an Stelle von „geistiger Beeinträchtigung/Behinderung “ zeigt sich das Spannungsverhältnis. Einerseits bestand das fachpolitische Bestreben den „Kulturwandel“ im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (zweistufig Beeinträchtigung und Behinderung in Wechselwirkung mit der Umwelt) sprachlich und inhaltlich abzubilden und anderseits sollte eine Anschlussfähigkeit an bestehende Formulierungen, z.B. an § 2 SGB IX gesichert werden. Da die „Rechtsanwender Klarheit brauchen“, sollten die Begriffe von § 2 SGB IX (geistige, körperliche und seelische Behinderung) auch in den Überschriften der Verordnung zur Anwendung kommen. Es soll allerdings beim Vorschlag z.B. "Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten“ bleiben. Des Weiteren wurde sich darauf verständigt, auf die Nennung von Disziplinen (z.B. Fachärzte) zu verzichten, um keine Engführung auf zu beteiligenden Berufsgruppen herbeizuführen. Offen blieb, inwieweit zu § 2 Ziff. 4b weitere Konkretisierungen vorgenommen werden. Dies betrifft den Personenkreis blinder Menschen. Die Einleitungssätze der §§ 2 – 4 der Verordnung werden wahrscheinlich sprachlich modifiziert.
Unterschiedliche Auffassungen bestanden zu § 3 Ziffer 1 und 2 zu folgenden Aspekten. Als problematisch wurde die Vermischung von ICD 10 und DSM 5 Kriterien gesehen, die kumulativ vorliegen müssen. (Intelligenzminderung/ Geistige Behinderung IQ 70; Anpassungsstörung; vor dem 18. LJ beginnend). Des Weiteren wurde befürchteten, dass künftig das Spektrum der Lernbehinderungen von der VO erfasst würde und eine Personenkreisausweitung drohe. Die Formulierungen sollen ebenso wie die Formulierung in Ziffer 2 - frühe Entwicklungsphase nochmals geprüft werden.
Die Verbände unterstützen die Anmerkungen der Aktion Psychisch Kranke (APK) zu § 4 Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen - VO. Die aufgeführten Beeinträchtigungen/wesentlichen seelischen Behinderungen in § 4 VO sollen im Wesentlichen Bezug auf die ICD 10/ F/Kapitel Störungen nehmen. Nach fachwissenschaftlicher Einschätzung seien die Persönlichkeitsstörungen (psychiatrischer Art) größtenteils - bis auf einzelne Diagnosen (ICD 10 F 63 – 66) - erfasst. Das Abstellen auf die F Diagnosen könne u. U. mit den Intelligenzminderungen nach § 2 VO kollidieren.Deshalb soll auch hier eine nochmalige Prüfung erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde auf Abgrenzungsfragen bezogen auf die Kinder und Jugendpsychiatrie hingewiesen.
4) Modellhafte Erprobung
Im Wesentlichen wird davon ausgegangen, dass es in der Praxis zu keinen einschneidenden Veränderungen durch die VO kommen werde. Es wird darauf hingewiesen, dass eine virtuelle modellhafte Erprobung der VO zu einem weiteren erheblichen Mehraufwand bei den Trägern der Eingliederungshilfe führe könne und in damit die Frage der Beteiligungsbereitschaft zu klären sei. Zudem seien mit der modellhaften virtuellen Erprobung keine repräsentativen validen Ergebnisse zu erwarten. Aus wissenschaftlicher Perspektive wurde argumentiert, dass die marginalen substantiellen Änderungen der VO nicht im Verhältnis mit der ursprünglich vorgesehenen vollkommen neuen Systematik „5 aus 9“ zu vergleichen sei, sodass eine modellhafte Erprobung vor der Einführung der neuen Regelung verzichtbar und eine Evaluation nach dem In Kraft treten ausreichend sei.
5) Weiteres Verfahren
Die Idee (bspw. Unter dem Dach des Deutschen Vereins) Gemeinsame Empfehlungen zur Auslegung der künftigen Regelungen unter Beteiligung verschiedener Akteursgruppen zu erarbeiten, wurde nicht weiterverfolgt. Die Interessenverbände wollten keine gemeinsam erarbeitete verbindliche Auslegung, weil dies für künftige Rechtsprechungen möglicherweise hinderlich sein könnte. Die Papiere sollen überarbeitet und die Ergebnisse im Umlaufverfahren abgestimmt werden. Die Aussagen zum Format der Zusammenfassung des Prozesses, zu Ziel und Zweck des Arbeitspapiers, zum Adressatenkreis sowie zur Frage des Einbringens in das parlamentarische Verfahren blieben vage. Wahrnehmbar war jedoch, dass die neue Regelung zum § 99 SGB IX zum 01.01.2020 gelten soll.
Option 3 hier downloaden
Arbeitspapier Option 4 hier downloaden
Anlage § 99 SGB IX und VO hier downloaden
Mai 2019
Am 28.05.2019 fand die dritte Beratung zum Leistungsberechtigten Personenkreis gem. § 99 Artikel 25a BTHG im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) statt. Schwerpunkt der Beratung war der Entwurf für die Anpassung des § 99 SGB IX und der Entwurf für die Personenkreis-Verordnung (Option 4). Der Entwurf sieht im Wesentlichen eine Übertragung des § 53 SGB XII in den § 99 SGB IX und eine Anpassung der Eingliederungshilfeverordnung – neu Personenkreis-Verordnung – vor.
1. § 99 Leistungsberechtigter Personenkreis (Teil 2 SGB IX Gesetzeswortlaut)
Wiederholt wurde beraten, ob der im ersten Absatz letzte Satz neben dem Verweis auf § 90 SGB Teil 2 IX auch ein Verweis auf § 4 Teil 1 SGB IX aufgenommen werden soll. Hierzu gab es unterschiedliche Auffassungen. Das BMAS wird prüfen, wie SGB IX Teil 1 und 2 zu einander stehen.
2. Personenkreis-Verordnung
In der Beratung wird verabredet, dass das BMAS nochmals den Titel "Personenkreis-Verordnung" prüft.
Zu § 2 Personenkreis-VO
Diskutiert wird, ob bei der Nr. 5 neben der Deutschen Gebärdensprache explizit Dialektsprachen aufgenommen werden sollen. Das BMAS prüft die Herstellung von Konvergenz zu § 6 BGG (Kommunikationsformen und -hilfen). Des Weiteren soll bei der Kompetenz zur Diagnostik die Sonderpädagogen durch Sozialpädagogen ersetzt werden.
Der Formulierung in der Begründung zu § 2 soll in die Begründung zu §1 Personenkreis-Verordnung aufgenommen werden. „Entscheidend ist, dass sowohl bei der Feststellung der Leistungsberechtigung als auch bei der Ermittlung der individuellen Bedarfe jeweils die fachlichen Disziplinen hinzugezogen werden, die die jeweils notwendige Fachkompetenz mitbringen.“
Zu §§ 3 und 4 Personenkreis-Verordnung
Diskutiert werden die Überschriften der §§ 3 und 4 (geistigen/seelischen Behinderungen in der Überschrift oder Beeinträchtigung der intellektuellen Funktion). Wegen der Konvergenz zur bisherigen Verwendung (z.B. SGB VIII) wird vorgeschlagen, die alten Begriffe in der Konkretisierung beizubehalten. Gegen die Beibehaltung der alten Begriffe in der Überschrift spricht jedoch, dass Menschen mit geistiger Behinderung die Zuschreibung selbst oft als stigmatisierend erleben. Hierzu wird keine Einigung erzielt.
Zu § 3 Personenkreis-Verordnung
Der Vorschlag für eine modernisierte Definition „Geistige Behinderung“ in § 3 der „Personenkreis-Verordnung“ wird beraten. Weitere Anpassungen sollen nicht erfolgen. In der Begründung zu § 3 soll der zweite Absatz gestrichen werden.
Zu § 4 Personenkreis-Verordnung
Keine Einigkeit gab es hinsichtlich eines Verweises auf die ICD 10 Kap. F. Der Absatz 2 und insbesondere die folgende Formulierung wird kritisch gesehen, „….die eventuellen Auswirkungen von psychiatrischer Behandlung zu berücksichtigen.“ Er soll in § 4 gestrichen, jedochTeile davon in der Begründung zu § 4 wieder aufgenommen werden. Die Beratung hierzu soll beim nächsten Termin fortgesetzt werden.
In der Begründung zur Nummer 2 soll der Begriff traumatisch gestrichen werden, denn nicht alles, was vor dem 18. Lebensjahr entstanden ist, muss zwingend eine geistige Behinderung bedingen (Bsp. Fetales Alkoholsyndrom).
Zu § 5 Personenkreis-Verordnung
Es bestand keine Einigkeit zu diesem Vorschlag, daher wird vorgeschlagen, auf § 5 zu verzichten und an Stelle dessen, Ausführungen dazu in der Einleitung aufzunehmen.
Zusammenfassung wesentlicher Dissenspunkte
Das BMAS betonte in der Beratung nochmals, dass es den Entwurf für eine Personenkreis-Verordnung mit dem Gesetzestext vorlegen werde, so dass Transparenz zur Umsetzung des § 99 SGB IX hergestellt werden kann. Des Weiteren hofft das BMAS, dass die AG sich auf einen Vorschlag zu § 99 verständigt, so dass dieser noch an ein laufendes Gesetzgebungsverfahren „angehängt“ werden kann.
Den Entwurf für die Anpassung des § 99 SGB IX und die Personenkreis-Verordnung (Option 4) finden Sie hier.
April 2019
Am 02.04.2019 fand die zweite Beratung zum Leistungsberechtigten Personenkreis gem. § 99 Artikel 25a BTHG im Bundesministerium für Arbeit und Soziales statt. Schwerpunkt der Beratung waren Vorschläge für Konzepte die Bestimmung des zukünftigen leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe. Konkret wurden zwei Optionen beraten:
Beratungsvorlage Allgemeine Informationen, Stand März 2019
Beratungsvorlage Option 1 und 1a, Stand März 2019
Anlage Option 1a, Stand März 2019
Beratungsvorlage Option 2, Stand März 2019
Februar 2019
Die AG Leistungsberechtigter Personenkreis beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) soll sich bis zum Sommer 2019 auf die Grundzüge eines Modells für den künftigen leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe verständigen. Dazu fand eine weitere Beratung am 18.02.2019 im BMAS statt. An der Beratung haben der Paritätische und das Diakonische Werk für die BAG Freie Wohlfahrtspflege teilgenommen und einen Gesprächsvermerk zur Beratung erstellt.
Gesprächsvermerk hier downloaden.
In Vorbereitung auf die nächste Beratung am 02.04.2019 wird das BMAS entsprechende Arbeitspapiere zur Option 2 und auf der Grundlage der Diskussionsergebnisse die Arbeitspapiere vom Februar 2019 überarbeiten und den Teilnehmer/-innen Mitte März 2019 übersenden.
Beratungsvorlage allgemeine Informationen, Stand Februar 2019
Beratungsvorlage Option 1 und 1a, Stand Februar 2019
Orientierungshilfe der BAGüS
November 2018 Fachgespräch
Das BMAS hat am 26.11.2018 zum dritten Fachgespräch zur Untersuchung der rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe (Artikel 25 Abs. 5 BTHG) eingeladen. An dem Termin haben Vertreter/-innen der Länder, der örtlichen und überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe, der Interessenverbände von Menschen mit Behinderung, der Fach- und Wohlfahrtsverbände sowie Vertreter/-innen des BMAS, der Arbeitsgemeinschaft der Untersuchung (ISG, Universität Kassel, Dr. Schmidt-Ohlemann) und des Deutschen Instituts für Medizinische Doku- mentation und Information (DIMDI) teilgenommen.
Zur Vorbereitung des Termins haben die Teilnehmenden den Abschlussbericht der wissenschaftlichen Untersuchung und Vorabinformationen zum geplanten partizipativen Beteiligungsprozess zur Entwicklung der künftigen Zugangskriterien in der Eingliederungshilfe erhalten.
Die Vorabinformation finden Sie hier.
Das Fachgespräch konzentrierte sich auf zwei Themen:
zu 1) Die Forschungsergebnisse wurden von Herrn Engels (ISG) an Hand von Folien dargestellt. Dabei ging er u.a. auf folgende Aspekte ein:
Insbesondere erläuterte er die sechs wesentlichen Forschungsfragen sowie die Ergebnisse der Studie:
Als Ergebnis der Studie wird u.a. festgehalten, dass sich der leistungsberechtigte Personenkreis durch das neue Verfahren verändert. Damit wird das Kriterium, dass der leistungsberechtigte Personenkreis konstant bleibt, nicht erfüllt. Von den Veränderungen sind laut Bericht einige Personengruppen überdurchschnittlich häufig betroffen (u.a. Menschen mit seelischer Behinderung oder Suchterkrankung, Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50, Empfänger von Hochschulhilfen sowie Beschäftigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt). Das ursprüngliche Anliegen des BMAS, eine griffige Definition zu erhalten, bei der der Personenkreis gleich bleibt, ist damit nicht erfüllbar.
In der sich anschließenden Diskussion wurden u.a. folgende Aspekte aufgegriffen:
zu 2) Weiteres Vorgehen
Bis zum nächsten Sommer (2019) soll sich die AG Leistungsberechtigter Personenkreis auf die Grundzüge eines Modells verständigen, wie der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe künftig ausgestaltet werden soll. Alle Beteiligten sind aufgefordert, Ideen für weitere Optionen bis Ende Dezember einzubringen. Das BMAS wird die Vorschläge und Hinweise zusammenführen und den Teilnehmenden 14 Tage vor der nächsten Beratung zur Verfügung stellen, so dass diese eine Abstimmung innerhalb ihrer Organisationen vornehmen können.
September 2018 Abschlussbericht
Die Bundesregierung hat den Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe als Unterrichtung an den Deutschen Bundestag mit Datum vom 13.09.2018 übermittelt. Hintergrund der Untersuchung ist, dass die bisherige Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe als Menschen mit "wesentlicher" Behinderung zum 1. Januar 2023 von einer Neudefinition abgelöst werden soll.
Als Ergebnis der Studie wird u.a. festgehalten, dass sich der leistungsberechtigte Personenkreis durch das neue Verfahren verändert. Damit wird das Kriterium, dass der leistungsberechtigte Personenkreis konstant bleibt nicht erfüllt. Von den Veränderungen sind laut Bericht einige Personengruppen überdurchschnittlich häufig betroffen (u.a. Menschen mit seelischer Behinderung oder Suchterkrankung, Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50, ebenso Empfänger von Hochschulhilfen und Beschäftigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt).
Die Autoren des Berichtes kommen zu dem Schluss, "........dass das ursprüngliche Anliegen des BMAS, eine griffige Definition zu erhalten, bei der der Personenkreis gleich bleibt, nicht erfüllbar ist. Die Erwartung an das Ergebnis der Untersuchung, die bei Abfassung des Artikels 25a BTHG leitend war, muss dementsprechend revidiert werden." (Abschlussbericht S. 91)
Unter der Ziffer 9.5 werden im Bericht Kriterien des Leistungszugangs vorgeschlagen, die sich u.a. an der ICF orientieren und bei denen die Grundzüge des § 53 SGB XII erhalten bleiben. Des Weiteren wird die Schaffung einer bundesweiten Empfehlung zur Bestimmung der Erheblichkeit in der Eingliederungshilfe für sinnvoll erachtet. Diese können an § 118 SGB IX und an die bereits bestehende Tradition der BAGüS-Orientierungshilfen anknüpfen. Um eine entsprechende untergesetzliche Normierung durch bundesweite Empfehlungen zu legitimieren, kann eine Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger der Eingliederungshilfe gesetzlich damit beauftragt werden, wobei die Partizipation der Verbände der Menschen mit Behinderungen gewährleistet und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Rechtsaufsicht am Verfahren beteiligt werden soll.
Den Abschlussbericht finden Sie unter folgendem Link.
Juli 2018 Zwischenbericht
Der Zwischenbericht des ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH und transfer – Unternehmen für soziale Innovation mit den Unterauftragnehmern Universität Kassel (Prof. Dr. Felix Welti) und Dr. med. Matthias Schmidt-Ohlemann wurde mit Datum vom 02.07.2018 veröffentlicht und dem Deutschen Bundestag übermittelt.
Laut Bericht wurden in einem ersten empirischen Untersuchungsschritt 1.796 Akten von Leistungsbeziehern anhand eines ICF-basierten Erhebungsinstruments ausgewertet.
Im Zwischenbericht wird u.a. festgestellt:
Den Zwischenbericht können Sie hier downloaden.
Fachgespräche
Während des Forschungsvorhabens wurden vom BMAS zwei Fachgespräche durchgeführt. An diesen Terminen haben Vertreter/-innen des Deutschen Behindertenrates, der Länder, der BAGüS, der kommunalen Spitzenverbände und der BAGFW teilgenommen.
Das erste Fachgespräch fand am 11.10.2017 statt. In diesem wurde das Untersuchungskonzept vorgestellt und beraten.
In der Beratung wurden die Arbeitsgemeinschaft und Kooperationspartner, die Zielsetzung, der Forschungsgegenstand und dessen Fragestellungen, das Forschungsdesign und die Methodik, die Zeitplanung und die Grundzüge des Erhebungsinstrumentes vorgestellt.
Das Protokoll des ersten Fachgespräches finden Sie hier.
Das zweite Fachgespräch fand am 11.05.2018 statt, in dem erste Ergebnisse des Forschungsvorhabens vorgestellt wurden. Die Erkenntnisse der Veranstaltung beziehen sich auf folgende Aspekte:
Um eine Diskussion zu den Ergebnissen des Abschlussberichtes zu ermöglichen, werde derzeit überlegt, im September 2018 ein drittes Fachgespräch durchzuführen.
Die Präsentation können Sie hier downloaden.
Das Protokoll des 2. Fachgespräches finden Sie hier.
Der Deutsche Verein (DV) ist seit dem 1. Mai 2017 Träger des Projektes "Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz", welches durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2019 aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert wird. Ziel des Projektes ist die Begleitung der zukünftigen Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen in die fachliche Praxis. Daneben richtet sich das Projekt an die Erbringer von Leistungen für Menschen mit Behinderungen sowie an Organisationen von und für Menschen mit Behinderungen. Im Focus des Projektes steht die Begleitung der Umsetzung der Regelungen des Teil 1 und 2 des SGB IX. Teil 3 ist nicht Bestandteil des Projektes. Im Rahmen des Projektes sollen die verschiedenen Akteure miteinander vernetzt werden. Weitere Informationen können unter folgendem Link eingesehen werden: www.umsetzungsbegleitung-bthg.de.
2017 - November Auftaktveranstaltung
Die Auftaktveranstaltung des Projektes "Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) fand am 27. und 28. November 2017 in Berlin statt. Die Verbesserungen, die mit dem Bundesteilhabegesetz einhergehen, wurden in gewohnter Weise betont. In fast allen Beiträgen wurden aber auch Themen angesprochen, die unklar sind und zu denen es viele offene Fragen gibt, z.B. die Abgrenzung der Fachleistungen von existenzsichernden Leistungen, die Schnittstelle Pflege-Eingliederungshilfe, die Gestaltung der Instrumente für Bedarfsermittlung und die Umsetzung des neuen Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens.
Besonders kritisch wurde von den Teilnehmer/-innen angemerkt, dass die Träger der Eingliederungshilfe in den meisten Bundesländern bisher nicht feststehen, auch wenn die Mehrzahl der Länder die notwendigen parlamentarischen Verfahren bis zum Ende 2018 abschließen wollen. Somit wird der zur Verfügung stehende Zeitrahmen - 2019 - nicht reichen, um Rahmenvertragsverhandlungen auf der Länderebene abzuschließen und diese in entsprechende Einzelvereinbarungen zum 01.01.2020 zu überführen. Daher wurde für eine Verschiebung des Termines plädiert. Der Vertreter des BMAS betonte jedoch, dass "die Umstellung der Vergütung zum 01.01.2020 klappen muss, weil man den Menschen im Heim nicht mehr erklären kann, warum Unterschiede bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen gegenüber Menschen gelten, die ambulant betreut werden."
Darüber hinaus informierte der DV, dass die Internetseite zum Projekt nun freigeschaltet ist. Auf dieser werden unter folgendem Link neben allgemeinen Information- und Diskussionsmöglichkeiten weitere Veranstaltungen angekündigt sowie die Dokumentation der Auftaktveranstaltung zu finden sein: www.umsetzungsbegleitung-bthg.de
Februar 2019: „Neue Grundlagen von Pflege und Teilhabe – Instrument zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe- und Pflegeleistungen - NePTun" Modellprojekt Artikel 25 Absatz 3 BTHG
Vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) wird das Projekt „Neue Grundlagen von Pflege und Teilhabe – Instrument zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe- und Pflegeleistungen - NePTun“ umgesetzt. Ziel des Projektes ist es festzustellen, ob und wie weit es auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen möglich sein wird, die Schnittstelle hinreichend zu definieren, um auf der Ebene des Einzelfalles bestehende Bedarfe eindeutig den Leistungsarten Pflege und Eingliederungshilfe zuzuordnen. Zudem sollen die Auswirkungen der veränderten Einkommens- und Vermögensanrechnung evaluiert werden. Das Projekt ist eins von 30 Modellprojekten und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gem. Artikel 25 Absatz 3 BTHG gefördert.
Das Projekt hat sich erstmals der Fachöffentlichkeit am 04.02.2019 in Köln vorgestellt. Weitere Informationen sowie die Präsentationen der Veranstaltung können unter diesem Link eingesehen werden.