Februar 2019 Muster-Zustimmungserklärung als Anlage zur Empfehlung veröffentlicht
Voraussetzung für die Umsetzung dieser Empfehlung ist allerdings, dass der Leistungsberechtigte zustimmt. Hierzu gibt es in der Empfehlung vom 10.04.2018 den Hinweis, dass das Muster der Zustimmungserklärung bis zum 30.06.2018 erstellt wird. Am 15.10.2018 wurde auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes die Muster-Zustimmungserklärung als Anlage zur Empfehlung der Spitzenverbände vom April 2018 veröffentlicht, ohne das (nach Kenntnis des Paritätischen) die Interessenverbände von Menschen mit Behinderung oder Leistungserbringer dazu eine Information erhalten haben.
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung haben sich mit Schreiben vom 27.02.2019 an den GKV-Spitzenverband gewandt und u. a. aufgezeigt, dass die Muster-Zustimmungserklärung
- der Anforderung nicht gerecht wird, den Leistungsberechtigten angemessen über die Bedeutung seiner Erklärung und über deren Rechtsfolgen zu informieren.
- den Anforderungen gem. § 11 Absatz 1 und 4 BGG nicht entspricht, weil diese weder in Leichter Sprache noch in einfacher Sprache zur Verfügung gestellt wird.
Der Paritätische stützt diese Einschätzung und hat, wie die Fachverbände auch, bisher keine Informationen, dass Vereinbarung gem. § 13 Abs. 1 SGB XI geschlossen wurden. Die neue Fassung und das Schreiben der Fachverbände sind im Anhang beigefügt.
Die neue Fassung der Empfehlung finden Sie
hier.
Das Schreiben der Fachverbände finden Sie
hier.
April 2018 Veröffentlichung der Empfehlung
Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) wurde beim Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe eine Verpflichtung für die Pflegekassen und die Träger der Eingliederungshilfe eingeführt, Vereinbarungen zur Übernahme der Leistung für die Pflegeversicherung durch den Träger der Eingliederungshilfe zu treffen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsberechtigte jeweils zustimmt. Gemäß § 13 Abs. 4 SGB XI sollen der GKV-Spitzenverband und die BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung durch die Pflegekassen bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung vereinbaren. Die BAGüS und der GKV-Spitzenverband haben im Dezember 2017 einen Entwurf vorgelegt, zu dem die Verbände Stellung nehmen konnten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) haben der Empfehlung von GKV und BAGüS nun zugestimmt, so dass diese mit Stand 10.04.2018 öffentlich ist.
Die Empfehlung enthält Regelungen
- zum Geltungsbereich,
- zur Vorbereitung der zu treffenden Vereinbarung,
- zur Übernahme der Leistungen der Pflegeversicherung durch den Träger der Eingliederungshilfe,
- zur Leistungserbringung, Abrechnung und Erstattung sowie
- zur Qualitätssicherung und Prüfung.
Bei den Ausführungen werden auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege (SGB XII) in den Blick genommen, da der Träger der Hilfe zur Pflege nicht identisch mit dem Träger der Eingliederungshilfe sein muss.
Positiv ist, dass in der neuen Fassung klargestellt wird, dass
- die Leistungen der Eingliederungshilfe auch dabei nach der Maßgabe des § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig sind. (Präambel)
- fortlaufende Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne dieser Empfehlung Leistungen der Eingliederungshilfe sind, die die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung im eigenen Wohnraum, ermöglichen oder erleichtern (§ 1 Abs. 4).
- die Regelungen des Rechtsbehelfsverfahrens unberührt bleiben. Anträge und Widersprüche sind bei dem jeweils zuständigen Leistungsträger einzureichen. Sofern bei dem nicht zuständigen Leistungsträger ein Antrag oder Widerspruch des Leistungsberechtigten eingeht, leitet er diesen unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiter (§ 3 Abs. 5).
Ansonsten bleibt es bei den kritischen Punkten, die der Paritätische in seiner Stellungnahme abgelehnt hat. Eine Nutzung der rechtlich vorhandenen Handlungsspielräume bei der DURCHFÜHRUNG und Gestaltung der Leistungen ist nicht erkennbar. Die Empfehlung wird von zusätzlichen Vorgaben bestimmt (z. B. zur Qualitätssicherung und zur Abwicklung der Erstattung). Die bisher bestehende Flexibilität bei der Inanspruchnahme einiger Leistungen der Pflegeversicherung, wie z. B. bei der Verhinderungspflege oder dem Entlastungsbetrag, wird mit der Integration dieser Leistungen in die Eingliederungs- und Pflegehilfen gem. SGB XII und der damit oftmals verbundenen starren Bewilligungspraxis bei der Gewährung dieser Leistungen aufgegeben. Sie zementiert damit die geltende Rechtslage und deren derzeit gebräuchlichen Abläufe.
Der Paritätische stellt fest, dass ein Mehrwert für Menschen mit Behinderung nicht zu erkennen ist, da die Chance nicht genutzt wurde, die Gewährung beider Leistungen und die Verfahrensregelungen aufeinander abgestimmt zu gestalten. Nach Auffassung des Paritätischen entsteht ein bürokratischer Mehraufwand für alle Beteiligten, der den Zielen und der Intention des Gesetzgebers, „Leistungen wie aus einer Hand“ zu gewährleisten und Entlastung für den Menschen mit Behinderung zu erreichen, entgegensteht. Insofern darf man auf die Ergebnisse der bis zum 1. Juli 2019 durchzuführenden Evaluation gespannt sein (§ 13 Abs. 4b).
Die Empfehlung ist im Anhang beigefügt. Des Weiteren ist eine Fassung beigefügt, in der ein Abgleich mit dem Entwurf der Empfehlung (Stand Dezember 2017) und der beschlossenen Empfehlung (April 2018) im Änderungsmodus vorgenommen wird. Die Stellungnahme des Paritätischen vom 11.01.2018 ist ebenfalls beigefügt.
hier Empfehlung downloaden
hier Abgleich der Empfehlungen downloaden
hier Stellungnahme des Paritätischen downloaden