Bei der Beantwortung dieser Frage ist zwischen einer engen ausländerrechtlichen Definition des Begriffs und einer weiteren, umgangssprachlichen Definition zu unterscheiden. Kompliziert wird die Sache noch dadurch, dass für die verschiedenen Formen des Flüchtlingsschutzes unterschiedliche Begriffe verwandt werden.
Als Flüchtling im ausländerrechtlichen Sinn gelten Personen, die im Asylverfahren als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG anerkannt wurden sowie Personen, denen im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist – sogenannte GFK Flüchtlinge. Gemäß Artikel 1 der
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) eine Person als „Flüchtling“ bezeichnet, „die (…) aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann (…) oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will .“
Unter dem Begriff Flüchtlinge werden darüberhinaus auch diejenigen verstanden, die hier in Deutschland als Schutzberechtigte anerkannt wurden. Dazu gehören diejenigen, bei denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und jene, bei denen nationale Abschiebehindernisse festgestellt wurden.
Subsidiärer Schutz
Wird im Asylverfahren keine Asylberechtigung im Sinne des Art. 16 a festgestellt und auch keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK, prüft das BAMF, ob der Person bei der Rückkehr in das Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht:„ Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“.
Nationale Abschiebehindernisse
Wird keine Asylberechtigung gemäß Art. 16 a GG, keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK und kein subsidiärer Schutz festgestellt, so prüft das BAMF darüberhinaus, ob nationaler Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenhtG vorliegen. Danach wird ein Schutzstatus erteilt, wenn eine „erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“ droht. Darunter fallen beispielsweise auch Erkrankungen, die im Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelt werden können, so dass bei einer Rückkehr mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist.
Das BAMF führt also bei denen, die hier in Deutschland Asyl beantragen (Asylbewerber/innen) bis zu vier Prüfschritte durch. In die Berechnung der Schutzquote, die regelmäßig vom BAMF veröffentlicht wird, fließen alle 4 genannten Schutzformen mit ein.
Im weiteren, umgangssprachlichen Sinne umfasst der Begriff daneben auch diejenigen, die Asyl beantragt haben (Asylbewerber/innen), deren Asylverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist.