Flüchtlinge können sich nicht aussuchen, in welchem Mitgliedsstaat der EU sie einen Asylantrag stellen. Vielmehr regelt dies die Dublin III Verordnung. Danach ist in der Regel das Land zuständig, über dessen EU-Außengrenzen ein Asylsuchender eingereist ist. Es kann aber auch ein anderer Staat zuständig sein, etwa wenn dieser Staat ein Visum erteilt hat oder familiäre Bindungen bestehen. Ein Staat kann sich selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erklären (Selbsteintritt), wenn die Überstellung an den eigentlich zuständigen Staat – etwa aus humanitären Gründen – nicht geboten ist.
Theoretisch wäre gemäß dieser Regelungen Deutschland nur für einen kleinen Teil der Asylsuchenden zuständig, denn die Asylsuchenden haben ja in der Regel zunächst in einem anderen Staat - etwa Italien oder Griechenland – die EU Außengrenzen passiert. Nur bei einem kleinen Teil der Flüchtlinge lässt sich der Fluchtweg allerdings nachweisen. Faktisch wurde bisher nur ein kleiner Teil der Asylsuchenden an einen anderen Staat überstellt zur Durchführung der Asylverfahren - im Jahr 2014 waren es ca. 4.500 Personen. Demgegenüber steht aber auch die Überstellung von 2000 Personen nach Deutschland.
Position: Das Dublin System ist gescheitert. Nicht nur, weil es nicht funktioniert, sondern auch, weil es unsolidarisch ausgerichtet ist und wichtige Voraussetzungen für eine Verteilung der Flüchtlinge in Europa nicht gegeben sind. So sind etwa die Anerkennungsquoten für Flüchtlinge aus demselben Herkunftsland innerhalb der EU noch sehr unterschiedlich. Das gilt auch für die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge. Es gibt bisher nur in Ansätzen eine Unterstützung für die europäischen Außenstaaten, die nach Dublin III für die Durchführung der Asylverfahren in den meisten Fällen zuständig wären. Der Paritätische hat sich daher dafür ausgesprochen, dass die Asylsuchenden das Land, in dem sie das Asylverfahren durchführen, selbst bestimmen können. Dies sollte kombiniert werden mit einem europäischen finanziellen Ausgleich. Für anerkannte Flüchtlinge sollte innerhalb der EU Freizügigkeit gelten.