Die Leistungen für Asylbewerber sind geregelt im Asylbewerberleistungsgesetz. Sie liegen vom Umfang her etwas unterhalb der SGB XII Leistungen. Konkret betragen sie aktuell für eine Einzelperson bzw. den Haushaltsvorstand ca. 360 Euro. Für die weiteren Familienmitglieder ergeben sich gestaffelt niedrigere Beträge. Die Leistungen werden während der Zeit der Unterbringung in der Erstaufnahme nahezu ausschließlich als Sachleistungen erbracht. Mit der zum 01.11. 2015 in Kraft getretenen Rechtsänderung wurde festgelegt, dass auch der Barbetrag von 140 Euro vorrangig als Sachleistung erbracht werden soll.
Wenn die Asylsuchenden in den Kommunen in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, soll zukünftig auch verstärkt das Sachleistungsprinzip angewandt werden. Dies gilt allerdings nicht so zwingend wie während der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen.
Nach 15 Monaten erhalten die Betroffen Leistungen nach dem AsylbLG, die nun analog zu den SGB XII Leistungen gestaltet sind.
Nach § 1a des AsylbLG besteht die Möglichkeit, die Leistungen für Asylsuchende zu kürzen, wenn man davon ausgeht, dass sie eingereist sind, um Sozialleistungen zu beziehen oder wenn davon ausgegangen wird, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können.
Mit der letzten Gesetzesänderung ( in Kraft getreten zum 23.10.2015) sind weitere umfangreiche Leistungseinschränkungen für bestimmte Personengruppen festgelegt worden. So haben etwa diejenigen, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen ab dem aus den Ausreisetermin folgenden Tag nur noch einen sehr eingeschränkten Anspruch auf Leistungen, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vollzogen werden.