Nach § 11 der Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL i. d. F. v. 17.10.2019 haben Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der beim Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO) in Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgenommen wurden. Der Anspruch umfasst auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
In der Anlage 1 der Richtlinie ist die Impfung gegen Masern explizit genannt. Diese umfasst eine Grundimmunisierung, beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten, die Standardimpfungen für nach 1970 geborene Personen, die älter als 18 Jahre und ungeimpft sind, in der Kindheit nur einmal geimpft wurden oder deren Impfstatus unklar ist. Zuletzt ist vom Leistungskatalog auch noch eine Impfung aufgrund beruflicher Indikation für nach 1970 Geborene umfasst, wenn z. B. ein Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist.
Demnach ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Masern-Impfung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Bei den privaten Krankenversicherern richtet sich dies nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Eine Titer-Bestimmung muss in der Regel selbst bezahlt werden, die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten hierfür nicht.