Achtung! Meldepflicht bis 1. März 2023 für Betreiber von Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen nach § 10 Abs. 4 EWPBG (Gaspreisbremse)
Viele Träger sozialer Einrichtungen, die als Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas beziehen, betreiben Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen). Soweit die KWK-Anlage nicht lediglich kommerziell betrieben wird, kann der Träger einen Anspruch auf Entlastung nach der Gaspreisbremse haben (nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 7 EWPBG). Voraussetzung ist, dass er seinem Lieferanten schriftlich bis zum 1. März 2023 die über die KWK-Anlage erzeugten Strommengen mitteilt. Wenn der Anspruch auf Entlastung später entsteht, hat die Meldung zu diesem Zeitpunkt unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen. Ziel ist es, den Gasverbrauch, der auf die Erzeugung von Kondensationsstrom
entfallen ist, nicht zu entlasten und eine doppelte Förderung der KWK-Nutzwärme-
und KWK-Nettostromerzeugung zu vermeiden, die veräußert werden und nicht für
eigene Zwecke verwendet werden. Die gemeldeten Mengen werden daher auf den bei dem Entlastungsbetrag zugrundeliegenden Jahresverbrauch angerechnet. Bei nicht fristgerechter Meldung entfällt der Anspruch auf Entlastung.
In der Anlage fügen wir ein Muster für die Meldung bei. Jede Einrichtung kann anhand der dort aufgelisteten Informationen selbst prüfen, ob sie zu den Meldepflichtigen gehört.
Darüber hinaus ist noch Folgendes zu beachten:
Rein kommerzieller Betrieb der KWK-Anlage
Die KWK-Anlage wird dann lediglich kommerziell betrieben, wenn die aus dem gelieferten Erdgas gewonnene Wärme ausschließlich an Dritte veräußert wird (BT-Drucks. 20/4683 S. 64, 69).
Adressat der Meldung
Grundsätzlich hat die Meldung gegenüber dem Erdgaslieferanten zu erfolgen. Nur wenn sich die Einrichtung ausnahmsweise gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 EWPBG das benötigte Erdgas direkt beim Großhändler, an der Börse oder auf außerbörslichen Handelsplattformen beschafft, geht die Meldung an den Messstellenbetreiber.
Folgen der Verletzung der Meldepflicht
Bei Verletzung der Meldepflicht reduziert sich nach § 10 Abs. 4 S. 4 EWPGB „die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases null“. Damit ist auch der Entlastungsbetrag gleich Null.