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Anpassung der PTVS an die Änderungen im 2. Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (PSG II) - Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Fachinfo
Erstellt von Katharina Owczarek

Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 115a Abs. 1 SGB XI haben die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI die PTVS an die Änderungen im 2. Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (PSG II) angepasst. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die begriffliche Anpassung an den neuen Pflegegebedürftigkeitsbegriff.

Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist die Anpassung der PTVS notwendig. Diese beinhaltet überwiegend redaktionelle Änderungen und tritt ab dem 01.01.2017 in Kraft. Die für die praktische Anwendung wesentlichen Änderungen sind:
 
A) Änderung der Stichprobe

Bis zum 31.12.2016 gültige Stichprobe

In der zu prüfenden stationären Pflegeeinrichtung werden jeweils drei Bewohner aus jeder der drei Pflegestufen zufällig ausgewählt und in die Prüfung einbezogen.
Sofern aus einer Pflegestufe weniger als drei Bewohner in die Prüfung einbezogen werden, sind bei der Bewertung eines Kriteriums für die fehlenden Werte die Mittelwerte aus den vorhandenen Daten der Pflegestufe zu nutzen. Kann aus einer Pflegestufe kein Bewohner in die Prüfung einbezogen werden, sind für die fehlenden Werte die Mittelwerte aus den Daten der beiden anderen Pflegestufen zu nutzen.
   
Ab dem 01.01.2017 gültige Stichprobe


In der zu prüfenden stationären Pflegeeinrichtung werden aus den Pflegegraden 1 und 2 insgesamt zwei Bewohner, aus dem Pflegegrad 3 zwei Bewohner, aus dem Pflegegrad 4 drei Bewohner und aus dem Pflegegrad 5 zwei Bewohner  zufällig ausgewählt und in die Prüfung einbezogenfile:///C:/Users/kow/AppData/Local/Temp/notesC7A056/~web3411.htm#_ftn1.
Sofern aus einem Pflegegrad weniger als die in Absatz 1 aufgeführten Bewohner in die Prüfung einbezogen werden, sind bei der Bewertung eines Kriteriums für die fehlenden Werte die Mittelwerte aus den vorhandenen Daten des Pflegegrades zu nutzen. Kann aus einem Pflegegrad kein Bewohner in die Prüfung einbezogen werden, sind für die fehlenden Werte die Mittelwerte aus den Daten der anderen Pflegegrade zu nutzen.
   
B) Hinweis zur Vergleichbarkeit der Transparenzberichte mit der alten und neuen Stichprobe


Für die Dauer von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Vereinbarung wird bei der Veröffentlichung der Prüfergebnisse im Transparenzbericht auf der 1. Darstellungsebene folgender Hinweis gegeben: „Bitte beachten Sie, dass ein Einrichtungsvergleich nur auf der Grundlage von Berichten mit gleicher Prüfgrundlage und Bewertungssystematik möglich ist. Bewertungen auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen alten Transparenzvereinbarung und Bewertungen auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2017 geltenden neuen Transparenzvereinbarung sind nicht miteinander vergleichbar.“ Auf den Plattformen der Landesverbände der Pflegekassen wird der Transparenzbericht nach alter Rechtsgrundlage solange ausgewiesen, bis der Transparenzbericht nach neuer Rechtsgrundlage veröffentlicht wird. Dabei ist sicherzustellen, dass ein entsprechender Hinweis bereits bei Verwendung der Suchmasken der jeweiligen Plattformen gegeben wird. Berichte auf der neuen Rechtsgrundlage und solche auf der alten Rechtsgrundlage werden für den Nutzer erkennbar farblich unterschiedlich dargestellt.  
 
C) Änderung des Begriffs „soziale Betreuung“ in „Betreuung“

Zu den pflegebedingten Aufwendungen zählt in § 43 SGB XI ab dem 01.01,2017 die „Betreuung“ anstatt der „sozialen Betreuung, entsprechend wurde die PTVS angepasst.
 
D) Änderungen im Qualitätsbereich 2 „Umgang mit demenzkranken Bewohnern“

Die Kriterien des Qualitätsbereichs 2 zielten bisher auf den Umgang mit allen Bewohnern ab, die eine eingeschränkte Alltagskompetenz i. S. des § 45a SGB XI haben. Da zum 01.01.2017 § 45 SGB XI entfällt, zielt dieser Bereich nun  auf den Umgang mit allen Bewohnern ab, die demenzbedingte kognitive und/oder kommunikative Einschränkungen aufweisen.
 
E) Redaktionelle Änderung bei freiheitsentziehenden Maßnahmen

„Freiheitseinschränkende Maßnahmen“ wurden in „freiheitsentziehende Maßnahmen“ geändert.


16_08_11_PTVS_FINAL_Gesamt.pdf16_08_11_PTVS_FINAL_Gesamt.pdf