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Assisitierte Ausbildung

Fachinfo
Erstellt von Claudia Zinke

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage "Umsetzung der assistierten Ausbildung im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung für die Jahre 2015 bis 2018"

Nach § 130 Absatz 2 SGB III sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können, förderungsbedürftig.

Die Fraktion die Linke hatte im Mai dieses Jahres die Kleine Anfrage "Umsetzung der assistierten Ausbildung im Rahmen der Allianz für Aus- und  Weiterbildung für die Jahre 2015 bis 2018" an die Bundesregierung gestellt. Die Bundesregierung geht in ihrer Antwort u. a. auf den Personenkreis, die Aufgaben der Assistierten Ausbildung, den Ausschreibungsaspekt und die Teilnahmerzahl (5241 Plätze im Jahr 2015), Pesonalschlüssel und Qualitätskriterien, das Konzept und die Unterstützungsstrukturen, die Finanzierung sowie die Evaluation ein.

Für den Fachbereich Behinderten- und Psychiatriepolitik sind insbesondere die Ausführungen auf der S. 8 zu beachten

"Auch junge Menschen mit Behinderung können selbstverständlich an der Assistierten Ausbildung teilnehmen. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass mit der allgemeinen Leistung nach § 115 SGB III der individuelle Förderbedarf abgedeckt und das Maßnahmeziel erreicht werden kann. Einzelfallbezogen können Zusatzförderungen wie behindertenspezifische Arbeitsmittel bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und für die Durchführung der Assistierten Ausbildung zur Verfügung gestellt werden. Assistierte Ausbildung richtet sich in erster Linie an lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, so dass weder rehabilitationsspezifische Anforderungen an das in der Maßnahme eingesetzte Personal gestellt, noch besondere Personalschlüssel definiert werden. Sofern der individuelle Förderbedarf wegen Art oder Schwere der Behinderung mit der Assistierten Ausbildung nicht abgedeckt werden kann, steht jungen Menschen mit Behinderung weiterhin ein umfängliches rehabilitationsspezifisches Unterstützungsangebot der Bundesagentur für Arbeit, beispielsweise die begleitete betriebliche Ausbildung nach § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b SGB III, zur  Verfügung."

Die Antwort der Bundesregierung ist im Anhang beigefügt.  

1805111.pdf