Zum Hauptinhalt springen

BMF Schreiben - steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Fachinfo
Erstellt von Erika Koglin

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge nachfolgend für einen befristeten Zeitraum erleichternde Regelungen getroffen.

Die Erleichterungen gelten für nachfolgende Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.

1. Spenden - vereinfachter Zuwendungsnachweis
Es gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden. Als Spendennachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Des Weiteren sind Zuwendungen aus Sammlungen von nicht steuerbegünstigten Spendensammlern dann steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz steuerbefreite Körperschaft (z.B. gemeinnützige Vereine), Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Für die Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger allerdings eine Liste mit den einzelnen Spendern und deren Anteil an der Spendensumme übergeben werden.
Der vereinfachte Zuwendungsnachweis ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto nur möglich, wenn die gesammelten Spenden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überwiesen werden.

2. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
Grundsätzlich dürfen gem. § 55 Abgabenordnung (AO) Mittel der Körperschaft nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Ruft nun eine gemeinnützige Körperschaft zu Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge auf, ohne diesen Zweck in der Satzung verankert zu haben, ist es für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich, wenn sie diese Mittel ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann bei Flüchtlingen verzichtet werden. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

3. Einsatz von ungebundenen Mitteln steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen
Unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist es auch ausnahmsweise, wenn die Körperschaft sonstige vorhandenen Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt.

4. Sponsoring - Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen eines sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt.

5./ 6. Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütungen:
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung iSd § 10b Abs. 1 S. 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dürfen diese steuerfrei belassenen Lohnteile nicht als Spende berücksichtigt werden. Sinngemäß gelten diese Regelungen auch für Aufsichtsratsvergütungen.

7. Umsatzsteuer - keine Ausnahmeregelung
Aufgrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist eine Ausnahmeregelung im Bereich des Umsatzsteuerrechts nicht möglich. Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergünstigung nach § 4a UStG.

8. Schenkungssteuer
Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungssteuer befreit.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.

BMF_Schreiben20150922.pdfBMF_Schreiben20150922.pdf