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BSG_Häusliche Krankenpflege

Fachinfo
Erstellt von Claudia Zinke

Häusliche Krankenpflege (SGB V) auch in Heimen für obdachlose Männer, die als Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII betrieben werden.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat heute am 25. Februar 2015 entschieden, dass Krankenkassen häusliche Krankenpflege auch in Heimen für obdachlose Männer gewähren müssen, die als Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII betrieben werden. In der Begründung wird u. a. ausgeführt, dass solche Heime "sonst geeignete Orte" im Sinne des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V sein können; Personen die sich dort aufhalten, sollen nicht schlechter stehen als Menschen, die in ihrem eigenen Haushalt leben. Die Leistungspflicht der Krankenkasse setzt ein, wenn und soweit die Einrichtung nicht selbst verpflichtet ist, die Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zu gewähren, auf die die Betroffenen in der Einrichtung konkret angewiesen sind.

Die Pressemeldung des BSG ist im Anhang beigefügt.


3-Senat-Medieninfo-3-15.pdf