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Eckpunkte zur Novellierung der Selbsthilfeförderung nach § 20 Abs. 3 SGB V

Fachinfo
Erstellt von Joachim Hagelskamp

Die drei Dachorganisationen der Selbsthilfe haben nachstehende Eckpunkte zur Novelle der Selbsthilfeförderung innerhalb der jeweiligen Verbände abgestimmt und gemeinsam verabschiedet:


Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte (BAGH)

Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (DAG-SHG)

Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Gesamtverband

Eckpunkte zur Novellierung der Selbsthilfeförderung

in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB V)


1. \tDie Förderung der Selbsthilfe soll in einem eigenständigen Paragraphen (z.B. § 20 a "Förderung der Behinderten- und Gesundheitsselbsthilfe und der Selbsthilfe-Infrastruktur") als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen unter Beachtung des bestehenden Verzeichnisses der Krankheitsbilder formuliert werden.

2. \tFür alle gesetzlichen Krankenkassen sollen einheitliche, gemeinsame und abgestimmte Förderricht-linien sowie das zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und den Vertretern der Selbsthilfe auf Bundesebene abgestimmte Antrags- und Nachweisverfahren gelten. Dieses Verfahren soll auch auf Landesebene und - soweit möglich - auf regionaler Ebene angewandt werden.

3. \tNeben den Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen sollen zur Klarstellung auch die Selbsthilfe-organisationen ausdrücklich im Gesetzestext genannt werden.

4. \tFür die Finanzierung der Selbsthilfe soll ein Anteil von mindestens 0,025 % der geplanten Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden. Dies entspricht etwa der Forderung von 1,- DM pro Versicherten jährlich. So lautet auch die langjährige Forderung des BKK Bundesverbandes vom 27.10.1993 (Förderrichtlinien Punkt 5).

5.\tDie Förderung der Behinderten- und Gesundheitsselbsthilfe und der Selbsthilfe-Infrastruktur soll auf allen Ebenen (Bund, Länder, Kommunen) verankert werden. Für die Förderung sollen jeweils 25 % für die Bundesebene, 25 % für die Landesebene, 25 % für die kommunale Ebene und 25 % für die Selbsthilfekontaktstellen verwendet werden. Sind Strukturen auf Landes- und Ortsebene, z. B. aus Gründen der Seltenheit des Krankheitsbildes nicht oder nur schwach ausgebildet, sollen die für die Landes- und kommunale Ebene vorgesehenen Mittel der Bundesebene zur Erfüllung dieser Aufgaben zugeordnet werden.

6.\tDie Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen und andere öffentliche Kostenträger ist notwendig. Innerhalb der Selbsthilfeförderung nach SGB V werden gesundheitliche Aspekte gefördert. Die Selbsthilfeförderung muß auch für andere Bereiche gesetzlich verankert werden. Hiermit geht einher, dass auch andere Kostenträger (Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, aber auch Bund, Länder und Gemeinden) für die Förderung der Selbsthilfe Verantwortung tragen.

7.\tDie Vertreter von BAGH, DAG-SHG und PARITÄTISCHEM auf Bundesebene werden auch weiterhin die Koordination der Reform des § 20 Abs. 3 SGB V begleiten und weiterhin -die Vertretung der Selbsthilfe nach außen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der bisherigen Aufgaben übernehmen.

Siegburg, den 10.03.1999