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Kabinettsentwurf: Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen (PsychVVG)

Fachinfo
Erstellt von Martina Huth

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) beschlossen. Mit diesem vollzieht die Bundesregierung eine Abkehr vom Preissystem für die psychiatrischen Leistungen und schafft die Rahmenbedingungen für ein Budgetsystem. Mit diesem sollen die Kosten der einzelnen Krankenhäuser mit den bundeseinheitlich bewerteten Entgelten (PEPP-Katalog) in Einklang gebracht werden.

Die Abrechnung von psychiatrischen Leistungen soll mit dem neuen Gesetz über einBudgetsystem erfolgen, bei dem regional individuelle Budgets zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern sowie psychiatrischen Einrichtungen vereinbart werden. Dabei sollen leistungsbezogene, strukturelle und regionale Besonderheiten berücksichtigt werden. Mit einem noch zu entwickelnden Krankenhausvergleich sollen zudem unterschiedliche Budgethöhen aufgrund von Leistungsunterschieden, regionalen oder strukturellen Besonderheiten transparenter werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll Mindestanforderungen zur Personalausstattung für psychiatrische Einrichtungen erarbeiten. Der G-BA muss diese Mindestanforderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 vorlegen.

Patient/innen sollen künftig auch außerhalb der Klinik versorgt werden können. Dazu soll eine aufsuchende Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld des Patienten durch mobile Behandlungsteams eingeführt werden (Hometreatment).

Die verpflichtende Anwendung des PEPP-Katalogs wird um ein Jahr verschoben, eine Überarbeitung des Leistungsverzeichnisses wird gesetzlich vorgegeben. Die Krankenhäuser müssen das neue Entgeltsystem somit ab 2018 verpflichtend einführen. Bis dahin muss das Abrechnungssystem als Budgetsystem ausgestaltet sein. Solange kann das Entgeltsystem weiterhin freiwillig eingeführt werden.

Die neuen Budgetvorschriften erfolgen erst im Jahr 2020, wenn auf die neuen Personalanforderungen, die vom G-BA entwickelt werden sollen, umgestellt wurde. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Nachweise über Stellenbesetzungen nach der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) gegenüber den Krankenkassen werden nicht mehr weiter verfolgt. Die Ausweitung der MDK-Prüfungen ist ebenfalls nicht mehr vorgesehen. Die Ausweitung der Dokumentationspflicht bleibt hingegen bestehen. Mit dem Gesetzentwurf wird zudem eine Entnahme von 1,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds beschlossen.

Zusammengefasst, sollen mit dem Gesetzentwurf folgende Neuregelungen umgesetzt werden:

- Ausgestaltung des Entgeltsystems als Budgetsystem,
- leistungsbezogener Vergleich von Krankenhäusern als Transparenzinstrument,
- verbindliche Mindestvorgaben zur Personalausstattung, die zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen sollen,
- Verlängerung der Möglichkeit zur Anwendung des Psych-Entgeltsystems auf freiwilliger Grundlage um ein Jahr,
- Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung durch Einführung einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld,
- Weiterentwicklung der Regelungen zu psychiatrischen und psychosomatischen Institutsambulanzen,
- Regelungen zur Standortidentifikation von Krankenhäusern und ihren Ambulanzen.

Die neuen Regelungen sollen überwiegend zum 01.01.2017 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Den Kabinettsentwurf finden Sie hier:
160803_PsychVVG_Kabinett-1.pdf160803_PsychVVG_Kabinett-1.pdf