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Kindergelderhöhung und rückwirkende Anrechnung auf Sozialleistungen

Fachinfo
Erstellt von Claudia Zinke

Das Kindergeld wurde zum 01.01.2015 im Juli dieses Jahres rückwirkend angehoben. 2016 wird es erneut erhöht.

Damit steigen auch die Unterhaltsbeiträge für Eltern. Der monatliche Unterhaltsbeitrag beträgt neu 31,74 Euro (bisher: 31,06 Euro) und ab 2016 auf 32,08 Euro für Leistungen der Eingliederungs- und Pflegehilfe gem. SGB XII. Für Hilfen zum Lebensunterhalt steigt diese auf 24,42 Euro (bisher: 23,90 Euro) und ab 2016 auf 24,68 Euro.  

Nachzahlungen, die sich aus der nachträglichen Erhöhung des Kindergeldes ab 01.01.2015 ergeben, bleiben für den Zeitraum von Januar bis August dieses Jahres von der Anrechnung auf Sozialhilfeleistungen unberührt.

Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags lautet:  "Wird das Kindergeld rückwirkend erhöht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach bisheriger Rechtslage zustehendem Kindergeld und dem erhöhten Kindergeld, der für die Zeit bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, der auf den Monat der Verkündung desjenigen Gesetzes folgt (31.8. 2015), mit dem das Kindergeld erhöht wird, bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Unterschiedsbetrags“.

Das Gesetzblatt ist im Anhang beigefügt.


bgbl115s1202_109721.pdf