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Neue DGUV Vorschrift 1: Basis für den Gesundheitsschutz tritt in Kraft

Fachinfo
Erstellt von Marlis Kawohl

Wer trägt die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz? Welche Strukturen und Anforderungen müssen Betriebe beachten? Die neue DGUV Vorschrift 1 ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten und hat die BGV A1 abgelöst. Mit der DGUV Vorschrift 1 werden die bisherigen zwei Unfallverhütungsvorschriften zu den Grundsätzen der Prävention zusammengeführt, die nahezu inhaltsgleich im Bereich der Berufsgenossenschaften beziehungsweise der Unfallkassen der öffentlichen Hand galten. Mit der neuen DGUV Vorschrift 1 und den ergänzenden Regeln gelten neue Grundlagen. Für die Unternehmen wird sich wenig ändern aber einige Grundsätze werden klargestellt.

Bisher gab es zwei Unfallverhütungsvorschriften zu den Grundsätzen der Prävention, die nahezu inhaltsgleich im Bereich der Berufsgenossenschaften beziehungsweise der Unfallkassen galten,sie werden nun zusammengeführt, denn längst existiert der gemeinsame Dachverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Deshalb wird die neue DGUV Vorschrift 1 die bisherige BGV A1 (für die Berufsgenossenschaften) ablösen. Gleiches gilt für den Wechsel von der BGR A1 zur DGUV Regel 100-001, die ergänzende Erläuterungen zur Vorschrift enthält.

Damit verbunden ist aber nicht nur eine Vereinheitlichung: Die neuen Fassungen greifen an anderer Stelle bereits erfolgte Änderungen auf und stellen vieles klar. Für Unternehmen lohnt sich der Blick ins Regelwerk: Sie erhalten Punkt für Punkt wichtige Hinweise, welche Anforderungen zu erfüllen sind und wie sie den betrieblichen Arbeitsschutz organisieren können.

Geltungsbereich

Eine wichtige Klarstellung der DGUV Vorschrift 1 betrifft den Geltungsbereich. Denn neben den Unternehmen und Versicherten sind nun ausdrücklich auch ehrenamtliche Kräfte, zum Beispiel freiwillige Helfer im Pflegebereich, sowie Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Studierende einbezogen – also Personen, die keine Beschäftigten sind.

Struktur und Themen

Die DGUV Vorschrift 1 geht ausführlich auf die Pflichten des Unternehmers ein, der die Gesamtverantwortung für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz trägt. Angesprochen werden unter anderem die Themen Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungder Versicherten, Befähigung der Beschäftigten für Tätigkeiten sowie Pflichtenübertragung. Außerdem werden die Unterstützungspflichten der Versicherten geregelt: Sie müssen auch selbst zur ihrer Sicherheit und Gesundheit sowie zu der anderer Personen, die von ihrem Handeln betroffen sind, beitragen.

Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich mit der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Es enthält Abschnitte zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie zu Sicherheitsbeauftragten, zu Maßnahmen bei besonderen Gefahren, zu Erster Hilfe und zur persönlichen Schutzausrüstung.

Da die arbeitsmedizinische Vorsorge mit einer entsprechenden Verordnung bereits neu geregelt wurde, enthält die DGUV Vorschrift 1 hierzu keine weiteren Regelungen.

Neuregelung Sicherheitsbeauftragte:

Eine wesentliche Änderung im Vergleich mit den bisherigen Unfallverhütungsvorschriften ergibt sich bei den Sicherheitsbeauftragten. Ausgangspunkt ist nach wie vor, dass Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen müssen. Deren Anzahl wird nun jedoch nicht mehr in einer entsprechenden Anlage zur Vorschrift je nach Gewerbezweig ausdifferenziert. Stattdessen gelten fünf einheitliche Kriterien, die für die Bestellung der "erforderlichen Anzahl" an Sicherheitsbeauftragten herangezogen werden müssen:


Kriterien der DGUV Vorschrift 1\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\tErläuterung in der DGUV Regel 100-001

    • im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren\t\t\t\t\tMaßgabe: Gefährdungsbeurteilung
    • räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten\t\tTätigkeit am gleichen Standort/im gleichen Arbeitsbereich
    • zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten\t\tTätigkeit zur gleichen Arbeitszeit
    • fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten\t\tu. a. dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeit, Kenntnis der Mitarbeiterstruktur, Arbeitsschutzkenntnis im
    \t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\tZuständigkeitsbereich, Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung
    • Anzahl der Beschäftigten\t\t\t\t\t\t\t\t\tz. B. persönliche Kenntnis der Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich

Die BGW wird noch eine Umsetzungshilfe für ihre Mitgliedsunternehmen veröffentlichen, die weitere Empfehlungen für die Staffelung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten gibt. In jedem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass alle oben genannten Kriterien der DGUV Vorschrift 1 berücksichtigt werden.