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Neue Informationen zur Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine

Bis zum 25.04 2022 waren 379.000 Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland registriert. Derzeit erhöht sich diese Zahl um rund 3000 Personen pro Tag. Da Ukrainer*innen visumsfrei einreisen können und sich nicht unbedingt registrieren lassen müssen, liegt die Zahl der Geflüchteten aus der Ukraine, die sich hier aufhalten, aber deutlich darüber.

 

Online Beantragung des Aufenthaltstitels möglich
Am 14. April hat das BMI in einem Rundschreiben den aktuellen Stand der Aufnahmeregelungen zusammengefasst. Wichtig ist dabei u.a. dass aus der Ukraine geflüchtete Personen nunmehr über die Homepage: www.Germany4ukraine.de  auch online einen Aufenthaltstitel beantragen können. Sie können damit den Vorgang für die zuständige Ausländerbehörde vorbereiten und beschleunigen, müssen aber bei dieser dann vorstellig werden, um die Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

Zugang zur Hochschule erleichtert
Am 20.04.22 hat zudem die Kultusministerkonferenz beschlossen, dass Schülerinnen und Schüler, die fluchtbedingt ihren Sekundarschulabschluss in der Ukraine nicht abschließen können, sich in Deutschland dennoch für ein Studium bewerben können.
Anlass für diesen Beschluss ist, dass im Jahr 2022 in der Ukraine keine regulären staatlichen Prüfungen zum Erwerb des Sekundarschulabschlusses II stattfinden und dass Geflüchtete aus der Ukraine ihr Schuljahr oder Studienjahr nicht regulär abschließen können. Gleiches gilt für Studierende in der Ukraine im ersten Studienjahr. Auch wenn das Studienjahr nicht abgeschlossen werden konnte, ist die Aufnahme des Studiums an einer deutschen Hochschule möglich.
Grundsätzlich ist mit dem ukrainischen Sekundarschulabschluss II der Hochschulzugang in Deutschland über das Studienkolleg möglich. Studieninteressierte mit Studienleistungen bewerben sich direkt bei einer deutschen Hochschule.
Für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können, ist der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03. Dezember 2015 unverändert gültig. Der Beschluss sieht ein dreistufiges Plausibilisierungsverfahren bei fehlenden oder unvollständigen Nachweisen vor.
Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz finden Sie hier:
www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/ZAB/Hochschulzugang_Beschluesse_der_KMK/220405_KMK_Beschluss_Hochschulzugang_Ukraine.pdf
www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2015/2015_12_03-Hochschulzugang-ohne-Nachweis-der-Hochschulzugangsberechtigung.pdf